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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 244
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soll der Abt im Beisein der Waldförster fällen lassen, jedoch soll solches nicht
schlagweise geschehen.

Mag der Abt und seine Nachkommen das Buchenholz soviel sie für das
Gotteshaus nötig haben, abhauen und in das Gotteshaus führen lassen.
Im Wald soll das Holz nicht zu Klaftern aufgesetzt oder schlagweise abgehauen
werden, damit der Wald nicht beschädigt wird, indem leere Plätze oder
Reutflächen entstehen.

Damit alle Gefahren vermieden bleiben, soll die Beholzung aus den gemeinen
Wäldern durch das Kloster allein dem Eigenbedarf des Gotteshauses dienen.
Das Holz darf nicht innerhalb oder außerhalb der Genossenschaft verkauft
werden, gleichgültig, ob es Bau- oder Sägklötze, Dielen oder Brennholz betrifft
.

Wenn aber der Abt außerhalb der Genossenschaft etwas zu bauen hat und
Holz aus dem Genossenwald dazu nötig hätte, so soll er den Rat freundlich
darum ersuchen und sich mit demjenigen zufrieden geben, was ihm erlaubt
wird.

Das Eckerich betreffend, kann der Abt soviel Schweine in das Eckerich treiben
lassen, als er für des Klosters Gebrauch nötig hat. Jedoch soll er keine
fremden Schweine in seine Herde aufnehmen.

Sollte ein oder mehrere Untertanen oder Hindersassen des Gotteshauses
des Waldfrevels verdächtig sein und dabei ertappt werden, sollen sie nach
der Waldordnung, entsprechend der Schwere ihres Vergehens, abgestraft werden
.

12. Wenn einem Genossen erlaubt worden ist, Holz zu fällen, so darf er solches in
dem Wald liegen lassen, solange der erlaubende Bürgermeister im Amt ist.
Läßt er es aber über diese Zeit hinaus liegen, so kann es ein jeder andere Genosse
ohne Anfrage nehmen und es zu seinem Nutzen gebrauchen.

13. Ein anderes Bewandtnis hat es mit dem Bau- und Eichenholz und den Sägeklötzen
. Wenn diese über solche Zeit liegen bleiben, so fallen sie dem Obergenossen
heim. Wer solches Holz hinwegführt, wird bestraft.

14. Das Abholzen von erlaubtem Holz wird jedem Genossen zugestanden.

15. Desgleichen darf Windfällholz ohne Anfrage aufbereitet werden, ausgenommen
Eichenholz, um welches man anfragen muß.

16. Die Stadt Euenheim als Obergenosse soll zwei Bannwarte einstellen, den
Wald zu hüten. Diese sollen aus den Stocklosungen bezahlt werden. Wenn
diese aber nicht ausreichen, so sollen sie aus anderen Holzverkäufen, jedoch
mit Consens der Genossen, bezahlt werden.

17. Diese Bannwarte sollen den Wald fleißig hüten und alle Frevel anzeigen. Weil
die Stadt Euenheim als Obergenosse zu weit von dem Wald entfernt liegt, soll
der Herr Prälat einem seiner Untertanen erlauben, daß er auch als Bannwart
dem Obergenossen den Eid der Treue ablegen dürfe.

18. Der Bannwart, der seine Schuldigkeit nicht tut und sich bestechen läßt, soll
nach Gebühr bestraft werden.

19. Es ist kein Genosse verpflichtet, einen Frevler anzuzeigen, weil dies die Aufgabe
des Bannwarts ist.

20. Jedoch ist jeder Genosse verpflichtet, einen Fremden anzuzeigen. Jeder Genosse
ist bevollmächtigt, den Fremden samt Roß und Wagen zu pfänden.

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