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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 245
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21. Wer ohne Erlaubnis einen Baum abhaut und innerhalb oder außerhalb des Genossenschaftwaldes
ertappt wird, soll den nachfolgenden Strafen unterworfen
sein.

22. Was das Eichenholz betrifft, kann solches von dem Bannwart überall, auch in
Ofen, aufgesucht werden; es mag solches aus offenem oder verbotenem Wald
genommen werden.

23. Die Strafe von einem gefrevelten Baum sind folgende: Vom „Buchengraben"
bis zur „Lindenlochen" 2 Gulden; von der „Lindenlochen" bis zu dem „Reif
16 Batzen; von dem „Reif bis zu dem „Felderwald" 8 Batzen; vom „Kue-
bach" und „Lutenbach" bis an das „Heiligenstöckle" und „Krebsbrunnen"
16 Batzen; in dem vorderen „Schibenbühl" 16 Batzen; von dem hinteren
„Schibenbühl" samt dem „Heubach" durch den „Felderwald" bis an die „Lochen
" 16 Batzen; von dem „Krebsbrunnen" bis zu den „Lochen" 8 Batzen.

24. Wer aber eine Eiche abhaut oder verbrennt, zahlt 5 Pfund Pfennige, das sind
10 Gulden. Von einem Windfall 2 Pfund.

25. Wenn ein Genosse Holz, Dielen oder Rebstecken außerhalb der Genossenschaft
verkauft, soll er nach dem Preis der Ware und dem erlösten Geld bestraft
werden.

26. Jene, die erlaubtes Holz in dem Wald verfaulen lassen, sollen nach Art des
Schadens bestraft werden.

27. Da diese Strafen sich auf jeden gefällten Stamm Buchen-, Tannen- und
Eichenholz beziehen, kann der Obergenosse die Strafe erhöhen oder begnadigen
, je nach der Anzahl der geschlagenen Bäume.

28. Wenn ein Genosse in den Wald fährt, soll er einen Hebel (Bremsbengel) mitnehmen
und keinen buchenen oder tannenen, „rätschenen" abhauen unter
Straf.

29. Zur Eckerichzeit sollen von dem Ort zwei, nachdem ihnen von dem Obergenossen
der Tag bestimmt worden, den Wald durchgehen und den Eckerich beschauen
. Hernach sollen sie zusammenkommen und die Entscheidung darüber
treffen, wieviel Schweine jedem Genossen zu treiben, erlaubt werden können.
Dabei soll ihnen auf Kosten des Genossenwalds zu essen und zu trinken gegeben
werden.

30. Wenn der Wald eingeschlagen, so ist unter Strafe von 1 Pfund Pfennig verboten
, Eicheln zu lesen. Wenn einer öfters beim Eichellesen ertappt wird,
so kann er höher bestraft werden, es sei denn, daß solches insgemein erlaubt
ist.

Eine gleiche Beschaffenheit hat es auch mit dem Bucheckerich. Es ist auch
unter Strafe von 1 Pfund Pfennig verboten, Eicheln aus der Genossenschaft zu
verkaufen.

31. Wenn ein Genosse weniger Schweine hat, als daß er treiben darf, so kann er
seine Rechte keinem anderen abtreten. Kann er aber mehr treiben lassen als
ihm erlaubt ist, so soll er für jedes weitere Stück 1 Pfund Pfennig (2 Gulden)
abstatten.

32. Ehe der Wald verboten wird, kann ein jeder Genosse sich des Triebs bedienen.
Nach dem Verbot aber ist er strafwürdig. Das Gotteshaus Ettenheimmünster
hat 14 Tage den Vortrieb, in welcher Zeit die übrigen Genossen sich des
Triebs in dem Wald zu enthalten haben.

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