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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 319
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Vorschriften. Diese wurden von 1803 an veröffentlicht. Eine gut verständliche
Zusammenfassung derselben ist enthalten in dem 1827 erschienenen
„Rechtskatechismus für das badische Volk"7. Die für die Auswanderung
wichtigen Bestimmungen darin lauten:

§ 108 I. Das Recht der freiwilligen Auswanderung und die Mitnahme alles Erworbenen
, nachdem zuvor alle Verbindlichkeiten erfüllt sind.

§ 109 a). Zuerst müssen sie um die Erlaubnis der Regierung nachsuchen. Wer
ohne diese das Land verläßt, verliert sein Untertanenrecht und muß von seinem
Vermögen einen Abzug von 5% (später 3%) erleiden. Die Erlaubnis kann das
Bezirksamt erteilen.

b) . Das Bezirksamt muß eine „abratende Vorstellung" machen (entfällt in der Praxis
ab 1850).

c) . Nun kann die Erlaubnis erteilt werden, und der Auswanderer kann seine Liegenschaften
verkaufen.

d) . Vor der Aushändigung des Abzugscheins muß eine öffentliche Vorladung der
etwaigen Gläubiger erfolgen (Liquidationstagfahrt beim Bezirksamt). Erst wenn
alle Schulden und Forderungen getilgt sind, wird der Abzugsschein ausgehändigt.

e) . Für die deutschen Bundesstaaten und die USA (Abkommen von 1817) ist die
Gebühr des „Abzugs" aufgehoben.

§ 256. Regelung des Problems der Rekrutenaushebung (Conscription).

Der Verlauf des Auswanderungsverfahrens

Das erste Amt, das der Auswanderungswillige besuchen mußte, war das
heimatliche Rathaus. Dort hatte er vor dem versammelten Gemeinderat
seine Absicht zu bekunden. Im Auftrag des Gemeinderats verfaßte daraufhin
der Ratschreiber (in Lichtenau von 1840-47 Philipp Jacob Lauppe, ab
1850 Friedrich Kah) das an das Bezirksamt gerichtete Auswanderungsgesuch
. In allen vorliegenden Fällen hatte der Gemeinderat die Gesuche
gebilligt.

Das Bezirksamt seinerseits veranlaßte dann die Ausschreibung und Inserierung
der Liquidationstagfahrt (in der Regel im „Ortenauer Boten").
Wenn anschließend alle Forderungen bereinigt waren, erteilte das Bezirksamt
die Auswanderungserlaubnis. Bei jungen Männern unter 20 Jahren
mußte vorher auch noch die Dispens von dem üblichen Conscriptions-
verfahren erteilt werden. Diese wurde in der Regel ausgesprochen mit der
Maßgabe, daß der junge Mann, wenn er vor dem 30. Lebensjahr nach
Baden zurückkehre, seinen Militärdienst nachholen müsse.

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