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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 446
(PDF, 147 MB)
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Glauben und das große Vertrauen ausdrücken, daß der Zustand des Todes
durchaus etwas Positives sein kann.

3.2. Erwerb des Grundstückes

Für jüdische Gemeinden in Europa war es wichtig, das Grundstück für einen
Friedhof von der jeweiligen Obrigkeit nicht nur zu pachten, sondern
zu kaufen. Dies hat einen einfachen Grund. Ein jüdisches Grab ist auf
Dauer angelegt und wird nicht wie im christlichen Bereich üblich nach Ablauf
einer bestimmten Frist aufgelöst. Deshalb war der Kauf des Grundstückes
die einzige Möglichkeit, Dauerhaftigkeit zu sichern. Die angebotenen
Grundstücke zeichneten sich meistens durch erhebliche Nachteile aus,
entweder lagen sie sehr steil oder waren morastig bzw. steinig. Trotzdem
waren sie sehr teuer. Deshalb mußten sich oft mehrere Gemeinden zusammenschließen
, um den Kaufpreis aufbringen zu können. Andere Gemeinden
mußten, wenn sie keinen eigenen Friedhof hatten, für jede Beerdigung
bezahlen. So erklärt es sich, daß die ältesten Friedhöfe Baden-Württem-
bergs sogenannte Verbandsfriedhöfe sind. Dort liegen oft, wie beispielsweise
in Hemsbach oder Heinsheim, die Toten von zehn bis zwanzig Umlandgeraeinden
begraben. Erst um die Mitte des 19. Jahrhunderts konnte
fast jede jüdische Gemeinde ihren eigenen Friedhof erwerben.

3.3. Verhaltensweisen auf einem Friedhof

Unabhängig von einzelnen Unterschieden je nach Ausrichtung der Gemeinde
ist der jüdische Friedhof für jeden Juden wichtiges Zentrum seines
Judeseins. Neben dem alltäglichen Leben in einer nicht-jüdischen Umwelt,
neben Assimilation auf vielen Gebieten, bindet einen der Friedhof immer
noch an jüdische Religion, Tradition und auch an die „heilige", hebräische
Sprache. So gilt für alle jüdischen Friedhöfe die Ehrung der Toten und die
Einhaltung der Totenruhe. Dies äußert sich in ganz praktischen Verhaltensweisen
:

- Sich auf Gräber oder Grabsteine zu setzen, auf Gräber zu treten oder auf
dem Friedhof zu essen, ist verboten.

- Ebenso verboten ist die Exhuminierung der Toten. Eine Ausnahme kann
allenfalls bei einer Umbettung nach Israel gemacht werden oder wenn
der Friedhof enteignet wurde und die Ruhe der Toten am bestehenden
Friedhof nicht mehr gewährleistet ist. Hierfür ist Karlsruhe ein Beispiel.

- Weiter ist untersagt, irgendeinen Nutzen aus den Pflanzen zu ziehen, die
auf dem Friedhof wachsen. So darf das Gras nicht gemäht werden, um
es anschließend zur Fütterung zu benutzen. Auch dürfen keine Früchte

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