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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 163
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lieh bezeugen dies unter anderen die Fischer Hans Menche und sein Sohn,
die „sagen, wie daß sie vor langen Zeiten gefahren sind mehr als einmal
von Hausen (heute Rheinhausen) herab, immer abher durch Rheinauer
Weid und durch andere Weiden bis auf die Stadt Straßburg. Und haben
verlegt mit Quergarnen in Gießen, in Altrheinen und anderen Orten. Und
haben es gesehen die von Rheinau und auch andere Umstößer, die sich des
Rheins gebrauchen. Und tuen es auch die von Rheinau selber auf allen
Rheinen."

Keine allgemeine Übereinstimmung bestand hinsichtlich der zahlreichen
Einzelbestimmungen, die die Ausübung der Fischerei in ihrer Vielfältigkeit
regelten. Bis zum ausgehenden Mittelalter hatte das Fischerhandwerk eine
Reihe von Fanggeräten, Hilfsmitteln und Methoden entwickelt und die
sich daraus ergebenden Fragen mehr und mehr auf örtlicher Ebene entschieden
. Die überörtlichen, allgemeinen Fischereiordnungen waren nach
und nach durch örtliche Festlegungen ergänzt worden, „Rheinsrecht und
Gewohnheit" fand da und dort eine besondere Ausprägung. So schrieben
z.B. die Fischer der Herrschaften Lichtenau und Bischofsheim an Straßburg
: „An den großen Rheinen oder Gießen ... ist Rheinsrecht bei uns,
daß . . ." und ähnlich fügen sie auch bei den anderen Einzelpunkten, bei
den Wendegießen, Lewen, Fach usw., jedesmal hinzu, daß es sich um ihr
und ihrer Herrschaft Rheinsrecht handelt. Und wo sie selbst nicht gleicher
Ansicht sind, schränken sie entsprechend ein: „Das ist unten hinaus im
Amt Lichtenau Recht" oder „das ist oben hinaus in der Vogtei Bischofsheim
."5

Die Straßburger Verwaltung bemühte sich vergeblich, die unterschiedlichen
Standpunkte auf einen Nenner zu bringen. In einem Schreiben an Ottenheim
am Dienstag vor Christi Himmelfahrt äußerte sie sich folgendermaßen
zum Ergebnis der Befragung: „Der eine Teil meint, daß (man) in
ihren Zwingen und Bännen, der ander Teil, im Rhein oder in den Gießen,
die aus dem Rheine fließen, wohl mit Garnen ziehen mag schlechtlich auf
und ab, und das sei Rheinsrecht. Aber Lewen oder Fach darin zu machen,
Reusen oder Körbe darin zu legen oder darin zu eisen oder Garn verlegen
von einem Hamen zum andern, das soll nicht sein. Da (hier) aber der andere
Teil meint, daß sie solches wohl tun mögen nach des freien Rheins
Recht und Harkommen."6

Auch die zusätzlich eingeholten Stellungnahmen, z.B. von Ettenheim und
Breisach, bringen keine Klärung. Das Spektrum der Auffassungen reicht
von den Befürwortern einer uneingeschränkten Rheinsfreiheit, die örtliche
Sonderrechte ablehnen und den fremden Fischern dieselben Rechte zugestehen
wie den einheimischen, bis zu denjenigen, die dem „Ausländer" den

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