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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
77. Jahresband.1997
Seite: 359
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Vieh, das erst- und drittbeste, als Fall geben. Auch diejenigen, so ein Leibge-

ding auf den Höfen haben, sollen ein Fall geben. Desgleichen müssen auch

diejenigen, die einen Hof kaufen oder verkaufen, einen doppelten Fall geben.

Doch, wenn es der Herrschaft gefällt, können sie alle diese Fäll auslösen.
S.Wenn ein Bauer eine beträchtliche Qualität Holz verkaufen will, so soll dieses

mit Erlaubnis der Herrschaft geschehen und durch den Jäger angeschlagen

werden, dessen Lohn von der Herrschaft geschöpft wird.
9. Sollen die Bauern das zu verkaufende Vieh in dem Kloster anzeigen, und wenn

es gekauft, in das Kloster führen, wo man ihnen einen Schoppen Wein und ein

Viertel Brot geben soll.

10. Sollen die Geldstrafen wegen Hurerei bei dem zweiten und dritten Fall nicht
erhöhet werden. Item bei den Rauhgerichten soll eine Diät (Entlohnung) begehrt
werden.

11. Wird den Bauern erlaubt, ein unschädlich Wildhag zu machen.

12. Die Canzley-Taxen sollen auch abgetan sein und nur die Protokollschreibgelder
und Siegelgelder nach Maß der Arbeit bezahlt werden. (Aufstellung von
Inventarien bei Sterbefällen und Vermögensaufstellungen, Protokollierung von
Eheverabredungen usw.)

13. Soll das Kloster berechtigt sein, die Übelhäuser zu bestrafen und ihr Vermögen
zu verganten.

14. Den Taglöhnern, so das Holz für den Pfarrer zu Schweighausen machen, soll
von dem Pfarrer für jedes Klafter ein halber Laib Brot und den Bauern, die selbes
führen, einen Trunk Wein gereicht werden (Bernard Stöber: Den Taglöhnern
wird das hier ihnen zugestandene Brot in dem Kloster gereicht; die Bauern
aber, wenn sie fahren, empfangen Trunk und Brot in dem Pfarrhof.)

15. Solang das Kloster den Zehnten in den beiden Stäben Schweighausen und Dör-
linbach nicht selbsten in natura einziehet, soll ein jeder Bauer dem jeweiligen
Pfarrer in Schweighausen jährlich zwei Bund Stroh zu geben schuldig und verbunden
sein.

16. Hat das Kloster das Recht, seine Knecht von den Untertanen auszulesen, doch
wenn ein Bauer nur einen Sohn hat, soll er ihm gelassen werden. Jedoch soll er
sich mit den andern stellen.

17. Sollen die Untertanen den Großen Zehnten in natura wie er selbes Jahr gewachsen
, liefern und dem Kloster frei stehen, auch das Geld dafür zu nehmen.
Wegen dem Kleinen Zehnten bleibt es bei dem Vertrag von anno 1764.

18. Wenn ein Gut oder Hof verkauft oder vertauscht wird, so soll er davon den
Drittel, das ist der zehnte Pfennig, davon ziehen, soll er davon den Abzug-
Pfennig, das ist der zehnte Pfennig, abgeben und sich auch mit einer willkürlichen
Summe von der Leibeigenschaft auskaufen.

Und das sind dann die neuen Rechte, nach welchen sich die Bauern in
Schweighausen und Dörlinbach zu richten haben.

Der Vertrag wurde von der fürstbischöflichen Regierung zu Zabern am
29. März 1775 bestätigt. Es unterzeichneten für das Kloster Abt Landelin
Flum (1774-1793) und Prior Baptist Dilg. Für die beiden Stäbe unterzeich-

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