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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
78. Jahresband.1998
Seite: 238
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mehr sämtliche noch vorhandenen Kapitalien, Fahrnisse und sonstigen
Vermögensgegenstände zu alleinigem Eigentum zugesprochen.39

Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ließ nicht auf sich warten, das
großherzogliche Finanzministerium verlangte die Wiedergutmachung aller
während der Unruhen entstandenen Schäden. Von Wolff forderte man eine
Reihe aufgelisteter Einzelbeträge, auch weil er während der unbefugten
Ausübung des Amts eines Zivilkommissärs Auslagen erhalten habe. Darüber
hinaus verlangte der Fiskus drei Millionen Gulden wegen des gemeinsam
mit den übrigen Revolutionären im ganzen Lande angerichteten Schadens
.40 Auf Antrag der Generalstaatskasse erließ das Bezirksamt Baden-
Baden unter dem 10. Oktober 1850 einen Arrest, als dessen Folge die Eheleute
Wolff nicht mehr über ihre Fahrnisse verfügen durften. Frau Wolff
setzte sich mit sachkundigen Eingaben zur Wehr, die ersichtlich von ihrem
Manne in der Fremde verfaßt und ihr zugesandt worden waren. Immer
wieder machte sie geltend, daß ihr Mann vermögenslos sei und daß ihr
Vermögen angesichts der aufgehobenen Gütergemeinschaft nicht hafte und
zu Unrecht mit Arrest belegt worden sei. Des Prozessierens überdrüssig
unterbreitete sie schließlich mit Eingabe vom 8. September 1851 das Anerbieten
, zur Abgeltung aller Ansprüche eine einmalige Zahlung von 300
Gulden zu erbringen. Nach längerem Hin und Her kam es am 29. Januar
1852 zu einem Übereinkömmniß zwischen der Kasse und der Anwaltsgattin
. Sie verpflichtete sich, einen einmaligen Betrag von 1000 Gulden zu
zahlen, im Gegenzug verzichtete der Fiskus auf alle Ansprüche gegen beide
Ehepartner Wolff und erklärte sich bereit, seine Klagen zurückzunehmen
sowie die Vermögensbeschlagnahme aufzuheben. Am 25. Juni 1852
erschien der Kaufmann Josef Hammer auf der Generalstaatskasse und
zahlte die Vergleichssumme in bar ein.41 Betrachtet man die Höhe der verhängten
Zuchthausstrafe und die dahinter stehenden Anschuldigungen,
dann hat sich Wolff mit diesem begrenzten Geldbetrag mehr als günstig
aus der Affäre gezogen. Andere, zu geringeren Strafen Verurteilte, haben
wesentlich höhere Beträge erlegen müssen oder gar Haus und Hof verloren
. Wohl kaum einem dürfte es unter den damaligen Verhältnissen gelungen
sein, so findig und vorausschauend wie Christoph Wolff nahezu sein
gesamtes Vermögen vor dem Zugriff des Fiskus zu bewahren. Allerdings
belegen die aktenmäßig gesicherten Daten zugleich, daß Wolff bereits Anfang
Juni 1849 die Sache der Revolution als verloren ansah. Und eine Ahndung
der rechtswidrigen Übergriffe, die er während seiner letzten Amtswochen
beging, schien er angesichts des in der Schweiz vorbereiteten sicheren
Hortes wohl nicht zu befürchten.

Wiederholt hat sich Wolff um die Staatsangehörigkeit des Gastlandes
bemüht. Ein erster Einbürgerungsantrag, unterstützt von der Gemeinde

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