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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 218
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Wolfgung Neuß

Die Rechtsform, in der die Ausstattung mit grundherrlichem Boden erfolgte
, war die Prekarie (auf Widerruf), ein ursprünglich freies Leiheverhältnis
. Später wurde diese Leihe auch erblich = „freie bäuerliche Erbleihe
"5.

Das heißt: Das Land verblieb im Eigentum der Herren von Hornberg,
die Bauern bebauten es, lieferten aus dem Ertrag jährlich festgesetzte Abgaben
, meist „Zins" oder „Steuer" genannt und leisteten Frondienste.
Dafür genossen sie den „Waffenschutz" der Herrschaft. Diesen Schutz
benötigte der Bauer zu allen Zeiten, wenn er ernten wollte, was er gesät
hatte. Das Lagerbuch Hornberg 1590 zählt die „Gemaine Dienst und Fron,
Statt Hornberg mit den dreien Stäben, Reichenbach, Gutach und
Kirnbach"8 auf und belegt damit, daß noch zu dieser Zeit eine enge Bindung
zwischen Herrschaft und Bauer bestand und im Herrschaftsgebiet
Hornberg zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen eingetreten
waren. Nach der Erkenntnis neuerer Forschungen wird das Recht des
Grundherrn und Gerichtsherrn auf Fronleistungen, nunmehr als Folge der
Unterworfenheit, als Sonderpflicht des bäuerlichen Untertanen gedeutet2.

Daß die öffentliche Gewalt bis zum Herrschaftswechsel in der Hand der
Herren von Hornberg blieb, belegt ein Schreiben der fürstlichen Kanzlei
von Herzog Christoph vom 18. Dezember 15648. Darin verweist die Kanzlei
in Stuttgart auf den alten und folgenden Kaufbrief, in dem geschrieben
steht, „daß mit dem Verkauf Hornbergs mit den dazugehörenden Häusern
in Gutach, Reichenbach und Kirnbach, auch Obrigkeit, Recht und Gerechtigkeit
, auch alle Gewaltsame, ihrer Voreltern seligen Gedächtnisses, auch
die Frondienste um einen benannten Kaufschilling an die Herrschaft Württemberg
gekommen sind".

Das heißt, daß die Herren von Hornberg bis zum Herrschaftswechsel an
die Grafen von Württemberg im Jahre 1444, über die in ihrem Herrschaftsgebiet
sitzenden Leute auch politische Hoheitsrechte ausübten.

Wegen der Enge der Täler waren die Bauern aufeinander angewiesen.
Die einzelnen Höfe reihten sich an einer Straße aneinander. Das Bauernhaus
war damals ein Holz-Fachwerkhaus. In den alten Zinken hatte der Begriff
„Nachbarschaft" einen hohen Stellenwert. Nachbarschaftshilfe war eine
Selbstverständlichkeit. Nachbarskinder zu sein, verband für das ganze
Leben.

Auf steilen und mageren Höhenäckern mußten die Bauern zur Sicherstellung
ihrer und der Herrschaft Nahrung hart arbeiten. Wer die steilen
Hänge unserer Landschaft kennt, vermag sich vorzustellen, wie schwer
diese Arbeit, noch mit relativ einfachem Gerät, einst gewesen war.


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