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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 355
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Amiliche Sittenaufsicht im IS. Jahrhundert im Kirchspiel Lichtenau (1740-1821)

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In ungefähr der Hälfte der angezeigten Fälle wurden Geldbußen von 15
Kreuzer bis zu einem Gulden in den Almosen verhängt. Besonders streng
wurde das sonntägliche Fischen bestraft. Der eine von zwei Fischern, ein
armer Mann, mußte mit sechs Stunden „Einhäuselung" büßen (1817), der
andere wurde mit 12 Stunden Turmarrest bestraft (1816), weil er das Fischen
zuerst abgeleugnet hatte. Der Turmarrest fand im Streckturm, dem
alten Amtsgefängnis, statt, die „Einhäuselung" wahrscheinlich nur in einem
Arrestraum des Rathauses. Nach dem Bibelwort „Einen reuigen Sünder
hat Gott lieb" wurde mit denjenigen, die ihre Verfehlungen ohne Umschweife
zugaben, milde verfahren. Sie kamen meist mit Verwarnungen
davon. Wenn sich aber ein Beschuldigter rechtfertigen wollte oder unglaubwürdige
Entschuldigungen vorbrachte, dann konnte sich das Strafmaß
verdoppeln. Dasselbe geschah, wenn der Angezeigte die Vorladung
mißachtete und ein zweites Mal vorgeladen werden mußte (1808).

Es ist bemerkenswert, daß Verstöße der Juden gegen die Sabbatordnung
(Holzspalten am Bettag oder am Sonntag, Wellen holen am Bettag, Heu
holen am Sonntag usw.) immer milde beurteilt wurden. Sie wurden jeweils
nur verwarnt und mußten nie eine Geldbuße erlegen. Es war ja auch für einen
Juden nicht einfach, neben den eigenen Feiertagen noch mit dem komplizierten
, christlichen Feiertagskalender zurecht zu kommen. So ließ das
Censurgericht „Unwissenheit" als Entschuldigungsgrund gelten.

Kampf gegen die Gotteslästerung

Im ganzen Presbyter-Protokoll wird nur von einem Fall von Gotteslästerung
berichtet:

„Der vor acht Jahren schon (in) puncto Blasphemie inhaftierte Delinquent
Ezechiel Weyler . . . Backer allhier, mußte . . . heute (Sonntag), den
3. August (1755) nach geendigter Morgenpredigt vor . . . volkreicher Versammlung
in praesentia . . . (des) Amtmanns Otto zu Kork, Kirchenbuße
tun. Dazu wurde er mit der Wacht bis an die Kirchentür, von dem Botten
aber bis an den Altar geführt, allwo er fast den ganzen Gottesdienst durch
auf den Knieen liegen mußte. Nach der Predigt und abgesungenem Lied
. . . wurde eine nachdrückliche Sermon über Levit. 24, 16 (Steinigung) . . .
gehalten. Nach Absolution und Segen wurde der Delinquent wieder in Verhaßt
geführt und am folgenden Montag eine Stunde an den Pranger gestellt
, darauf mit Ruten ausgehauen und auf ewig des Landes verwiesen. "
Die Gotteslästerung des E. Weyler war sicher ein Werk von dessen loser
Zunge. In den Censurprotokollen wird von zwei Fällen berichtet, die man
als Vorstufen der Gotteslästerung ansehen kann:

Im Jahre 1760 arbeitete in Lichtenau der Wagnergeselle Johannes Bäu-
erle aus dem Bühlertal. Er erwies sich als ein „Erzreligionsspötter" von
solcher Qualität, daß Pfarrer Neßler senior von seinem Meister die Entlas-


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