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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 420
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Gerhard Finkbe 'mer

Dagegen sprachen sich die neueren Mitglieder der Kammer für die Beanstandungen
aus, „da sich die Bestechung von Urwählern letztlich für die
Moralität der Bürger nachteilig auswirken muß".

Schließlich forderte Staatsrat Freiherr von Rüdt, ebenfalls ein alter
Freund von Johann Daniel Völcker, den anwesenden Oberamtmann Gottlieb
Friedrich Lang von Lahr auf, zu erklären, „welche Beschwerden bei
dem Oberamte eingereicht worden sind, und was darauf geschehen ist."

Oberamtmann Lang referierte wie folgt:

„In der Beschwerde an das Oberamt wurden folgende Gründe angeführt,
welche auch in der Petition angegeben sind, nämlich:

1. daß zwar Schullehrer Eberenz, Symphorian Rottmann und Jacob Fischer
Bürger in Seelbach seien, aber nicht dort wohnten und darum kein
Stimmrecht hätten;

2. daß Georg Linsenmayer am Wahltage noch nicht Bürger gewesen sei,
und daß erst später nach dem Wahltage ihm das Bürgerrecht ertheilt
worden; dann

3. daß Moser abgestimmt habe, nachdem der Wahlact schon geschlossen
gewesen sei.

Die übrigen Beschwerden, welche da ausgeführt sind, kamen in der Beschwerdeschrift
an das Oberamt nicht vor.

Die Beschwerde gegen die Wahl der Wahlmänner wurde von dem Oberamt
darum verworfen, weil Schullehrer Eberenz, Symphorian Rottmann
und Jacob Fischer in Seelbach Bürger sind und nur eine halbe Stunde davon
wohnen, also offenbar ihr Stimmrecht haben.

Wegen Georg Linsenmayer, Raimund Grieshaber und Philipp Göppert
wurde die Beschwerde verworfen, weil nach dem Berichte der Wahlcommission
diese am Tage vor der Wahl ihr angebornes Bürgerrecht bei dem
Gemeinderath angetreten hatten und nur zwei Tage nach der Wahl ihnen
die Urkunden über diesen Bürgerrechtsantritt zugesendet wurden. Am Tage
der Wahl waren sie Bürger und deshalb auch stimmfähig.

Daß Landolin Moser erst nach abgeschlossenem Wahlact gestimmt haben
soll, hat sich auch nach dem Bericht der Wahlcommission nicht bestätigt
, denn nach diesem ist die Abstimmung vor dem Schluß des Wahl-
acts erfolgt, und das Wahlprotocoll ist von der Wahlcommission unterzeichnet
, mußte also auch wohl Glauben verdienen.

Dies waren die Gründe, welche auch in der Petition vorkommen. Davon
, daß die Wahlcommission den alten Eberenz habe stimmen lassen, war
keine Rede, und eben so wenig von einer bestimmten Thatsache einer Bestechung
. Daß die angebliche Bestechung des Linsenmayer meiner Meinung
nach keinen Einfluß auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl


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