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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 432
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432

Gerhard Finkbeiner

Quellen und Anmerkungen

1 Horner, Manfred: Die Wahlen zur badischen zweiten Kammer im Vormärz
(1819-1847) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie
der Wissenschaften, 29) Göttingen 1987, 421-423.

Mietzner, Thorsten: Lahr im Vormärz. Geroldsecker Land (GL) 38, 1996, 45 ff.

2 GemA Seelbach 383, Bescheid des Oberamts Lahr vom 11.4. 1842.

„Die Beschwerde einiger Bürger zu Seelbach gegen die dortige Wahl der Wahlmänner
betr.

In Erwägung:

1. daß Philipp Göppert, Georg Linsenmeyer und Raimund Gricshaber vor der Wahl ihr
Bürgerrecht bereits angetreten hatten und bereits am 29ten v(origen) M(onats) in
das Bürgerbuch eingetragen wurden und somit stimmberechtigt waren, obgleich ihnen
die Urkunde hierüber erst am lten April ausgefertigt worden ist;

2. daß zwar Stubenwirth Schreiber und Hicronimus Beck nach § 49 der Wahlordnung
kein Stimmrecht haben, weil sie in Seclbach nicht Bürger sind, dadurch aber, daß
sie dennoch abstimmten, die Wahl nicht ungültig wird, sondern nur ihre Stimmen
nicht gerechnet werden können;

3. daß dagegen (. ..) Lehrer Eberenz, Jakob Fischer und Symforian Rothman stimmberechtigt
waren, weil sie in Seelbach Bürger sind und ihr auswärtiger Aufenthalt
hierin nichts ändert;

4. daß die Wahlordnung nirgends dem Mundtodten die Stimmfähigkeit entzieht, folglich
Altstubenwirth Fautz stimmberechtigt ist;

5. daß der Stimmzettel des Josef Volk zwar nicht hätte angenommen werden sollen,
weil nach § 51 der Wahlordnung das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden muß.
daß aber die Annahme dieses Stimmzettels die Wahl nicht ungültig macht, sondern
nur die Folge haben kann, daß diese Stimme nicht zählt;

6. daß Ausweis des von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission beurkundeten
Stimmregisters der Wahlakt noch nicht geschlossen war, als Landolin Moser abstimmte
;

7. daß hiernach die durch Majorität ernannten Wahlmänner jeder nur 3 Stimmen, nämlich
die des Stubenwirths Schreiber, Hicronimus Beck und Josef Volk verlieren, wodurch
am Wahlresultat sich nichts ändert, weil der Vierthöchste nur 106 Stimmen
erhielt, die drei Wahlmänner 119 resp. 113 Stimmen haben;

8. daß wenn auch die Beschwerden ad 1 und 5 begründet wären, der Geringste der
3 Wahlmänner 109 behält, also immer mehr als die andern, wird verfügt, die gegen
die Gültigkeit der Wahl erhobenen Beschwerden werden verworfen und die Beschwerdeführer
in die Kosten verfällt.

Hiervon erhält der Gemeinderath Nachricht und der Bürgermeister die Weisung, die
beifolgende Bescheidausfertigung den Beschwerdeführern Michel Müller et Cons. gegen
Bescheinigung zuzustellen.

Lahr, den 1 lten April 1842
Lang

3 UB Freiburg, Prot. 2. Kammer v. 1.6. 1842, Proh. 1, 101-128

4 GLA 236/4273, Bericht des Innenministeriums vom 29. 12. 1843

5 GemA Seelbach 383, Wahlprotokoll vom 23. 12. 1843

6 UB Freiburg, Prot. 2. Kammer vom 8. 1. 1844, Blh. 10, 129


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