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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 618
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618

Mitteilungen

wurde die Zollgrenze vom Vogesenkamm an den Rhein verlegt. Die Bedingungen
für den Fährbetrieb waren dadurch vollkommen andere geworden.
Sie ergeben sich genau aus den sieben Punkten, die die Amtskellerei Lichtenau
anläßlich der Ausschreibung der Versteigerung des Fährbetriebs -
vorgesehen für den 25. Nov. 1806 - ausführlich aufzählte:

L. Die Pachtzeit sollte von Michaeli 1807 bis Michaeli 1813, also sechs
Jahre, dauern.

2. Der Fährmann darf nur übersetzen

a) jemand, den er kennt,

b) jemand, dem Rechtschaffenheit zusteht.

Am elsässischen Ufer darf er nur an zwei Stellen landen:

a) am „Dämmel" bei Offendorf,

b) an der Drusenheimer Wacht,

wo alle zollpflichtigen Waren dem französischen Zöllner anzuzeigen sind.
Wenn der Fährmann das Schiff verläßt, muß er es mit einem starken
Schloß anschließen.

3. Der Pächter muß das Fährschiff auf seine Kosten instand halten und einen
leidlichen Fährlohn fordern.

4. Der Fährmann darf nur an den festgelegten Anlegestellen Personen und
Waren annehmen. Anderen Schiffsleuten und Fischern ist der Fährbetrieb
bei 6 fl. Strafe untersagt. Es ist der Grauelsbaumer Fähre nicht gestattet
, vom jenseitigen (elsässischen Ufer) Personen oder Waren herüber
zu führen.

5. Der Pächter muß „aufs Pünktlichste die Bestimmungen, Gesetze und
Veränderungen, die die Rheinschiffahrt betreffen, beachten", besonders
auch dann, wenn neue eingeführt werden. Im Übertretungsfall hat er
nicht im Geringsten mit Unterstützung (seitens der Behörden!) zu rechnen
. Wenn ihm das Ausladen am Dämmel oder an der Drusenheimer
Wacht über kurz oder lang verweigert werden sollte, soll der Pächter
„sich gehörigen Orts verwenden" - „ohne diesseitiges Zutun" -, um
neue Plätze angewiesen zu erhalten.

6. Der Pächter hat jährlich an Michaeli die Pacht in guten harten Silbersorten
an die Amtskellerei in Lichtenau zu entrichten. Er muß auch einen
tüchtigen Bürgen stellen. Auf einen Nachlaß kann er nur rechnen, wenn
ihm durch Krieg oder andere ähnliche Ursachen die Ausübung der
Rheinfahrt unmöglich gemacht wird.

7. Der Pächter muß sofort (im Voraus) für jedes der Pachtjahre die herrschaftliche
Kammertaxe und den Kanzlistensportel mit 3 Kreuzer vom
Gulden erlegen.


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