Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 619
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Mitteilungen

619

Der Friede von Luneville hatte also einschneidende Veränderungen des
Grauelsbaumer Fährbetriebs zur Folge. Nachdem vor 1792 das Land zu
beiden Seiten des Rheins im Bereich der Fähre Bestandteil der Grafschaft
Hanau-Lichtenberg war, die sich in allen ihren Bestandteilen trotz Reichsgrenze
wirtschaftlich als „Inland" betrachtete, war jetzt die Zollgrenze vom
Vogesenkamm an die Landesgrenze vorverlegt mit allen Konsequenzen für
den Fährbetrieb. Da ist es selbstverständlich, daß die Anlegestellen auf der
französischen Seite auch Zollstellen sind (Punkt 2b und 4 der Pachtbedingungen
). Schwieriger wird schon die Ausführung von Punkt 2a: Der Fährmann
sollte die überzusetzenden Personen hinsichtlich ihrer Person und ihres
Charakters kennen. Wenn er diese Vorschrift ernst nahm, war er sicher
oft gezwungen, manchen Überfahrtwilligen zurückzuweisen oder sich
großzügig zu verhalten und seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel zu
setzen. Diese Bestimmung beschränkte mit Absicht den Kundenbereich
der Fähre auf die allernächsten badischen Dörfer. Damit entfiel die frühere
überregionale Bedeutung der Fähre. Ihre Verkehrsleistung sollte auf ein
Minimum herabgestuft werden. Der Fährmann hat bei seinem Dienst „aufs
Pünktlichste die Bestimmungen und Verordnungen der Rheinschiffahrt zu
beachten" (Punkt 5). „Im Übertretungsfalle hat er nicht im Geringsten mit
Unterstützung durch die badischen Behörden zu rechnen." Aus dieser Distanzierung
der Amtskellerei darf man entnehmen, daß die Fährdienstvorschriften
von den französischen Amtsstellen streng redigiert, vielleicht sogar
diktiert waren und daß sich die badischen Amtsstellen auf keinen Fall
bei Meinungsverschiedenheiten exponieren wollten. Die Einwendungen
der badischen Seite wären nach ihrer Kenntnis der Dinge wahrscheinlich
erfolglos gewesen.

Eine gravierende Einschränkung des Fährbetriebs war das Verbot, vom
elsässischen Ufer aus Personen und Waren überzusetzen. Das betraf die
Wirtschaftlichkeit des ganzen Unternehmens, denn der Fährmann mußte bei
jeder Überfahrt leer ans badische Ufer zurückfahren. Es ist anzunehmen, daß
in Offendorf bzw. Drusenheim ein Konkurrenzunternehmen etabliert wurde,
dem durch diese Maßnahme Hilfestellung geboten wurde, denn kein Wirtschaftssystem
hat ein Interesse an der Behinderung des Exports.

Darüber hinaus wies die Amtskellerei in Punkt 5 der Vorschriften darauf
hin, daß „über kurz oder lang das Anlanden von Personen und Waren in
Offendorf und Drusenheim verweigert werden könnte". Dann sollte sich
der Pächter „gehörigen Ortes verwenden, um andere Plätze - ohne diesseitiges
Zutun - angewiesen zu erhalten".

Es ist schon erstaunlich, daß die zuständige badische Behörde einen Privatunternehmer
anweist, mit einer französischen Behörde zu verhandeln,
obwohl nach geltender Verwaltungspraxis diese Tätigkeit Sache des Staates
(des Auswärtigen Amtes) ist. In dem anvisierten Falle wollte die badische
Behörde nicht einmal Amtshilfe leisten.


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