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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 623
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Mitteilungen

623

Von den beteiligten Behörden war das Forstamt schnell in der Lage, das
Gelände zu vermessen und verbindliche Angaben über die Eigentumsverhältnisse
zu machen. Die neuen Gemarkungsgrenzen waren Bestandteil
des Staatsvertrags von 1840 und durch die Tulla- und Rückmarksteine festgelegt
. Bis jetzt kannten die Leute nur die alten, seit „unvordenklichen Zeiten
" geltenden Grenzen, wie sie in Zusammenhang mit der Noblatgrenze
galten.5 Dieser Tatbestand erkärt, warum die Leute keine genauen Kenntnisse
über den neuen Grenzverlauf besaßen, aber dabei die „eigene" Gemarkung
nicht zu kurz kommen ließen. Was zum Beispiel keiner wußte,
war die Tatsache, daß gerade im Gebiet „Kirchhöfel" die Gemeinde Ulm
durch die neue Grenzziehung beträchtliches Gelände besaß. Daß der Staat
Domäneneigentum dekretierte, mußten die Gemeinden akzeptieren, so wie
die Verstaatlichung des 90-Meter breiten Uferstreifens. Der Staat hatte
nämlich den Gemeinden vorgerechnet, daß durch die Verlandungen viel
zusätzliches Gelände gewonnen würde und daß der Staat auch einen Teil
davon beanspruche.

Im Jahre 1856, in dem der behandelte Goldwascherstreit sich abspielte,
war Halbzeit in der 1840 begonnenen Rheinregulierung. Deshalb befand
sich das gesamte Stromgebiet (wie der Gemeinderat von Greffern gut beschrieben
hatte) mitten in einer geologischen Revolution: Wo heute Land
war, konnte in wenigen Wochen wieder Wasser sein und umgekehrt. Die
Turbulenzen bei der Goldwäscherei waren auch durch die Rheinregulierung
mitbedingt. In diesem Zustand war eine Grenzfestlegung sinnlos. Andererseits
sollten vorläufige Vereinbarungen über die Arbeitsbereiche den
Goldwaschern die Arbeit ermöglichen. Ein Arbeitsstop schadete den Waschern
, ohne irgend jemand zu nutzen. Der Domänenwald wächst ohne
Rheingold genau so gut.

In letzter Instanz wurde Michael Jäger, die zentrale Figur dieser Abhandlung
, vor das Bezirksamt Rheinbischofsheim zitiert. Er konnte sich an
nichts erinnern, auch nicht an ein Goldwaschverbot. Das Bezirksamt war
gnädig und bedrohte ihn nur im Wiederholungsfall mit einer Strafe. Außer
dem Arbeitsverbot hatte er ja noch gegen das Verbot des „Wasserschaffens
" verstoßen. Diese Art der Arbeit wurde schon von Goldwaschinspektor
Knobloch im Jahre 1823 verboten, weil mit dieser Methode „mindestens
ein Viertel der möglichen Ausbeute verloren geht".6 Wer so arbeitet,
nimmt den Rahm von der Milch und gießt den Rest weg.

Nach diesem für Michael Jäger unerfreulichen Amtsbesuch, war dieser
es leid geworden, noch in seiner Heimatgemeinde Greffern Gold zu waschen
. Er zog deshalb ins Oberland, um dort in den Goldgründen der Ämter
Kenzingen und Breisach sein Glück zu versuchen.

Ludwig Uibel


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