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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 500
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Ludwig Uibel

der eine, der den Protest gegen den Verzicht enthielt, vernichtet. Die Unterschriften
waren, soweit sie vollzogen waren, dieselben.

In einer Gemeindeversammlung entschieden sich 111 Lichtenauer Bürger
für den Vertrag vom 7.4.1848, drei stimmten dagegen. Das Votum war
eindeutig, wie überhaupt damals der Wille zur politischen Geschlossenheit
groß war.

Da die Lichtenauer Gemeinde den Ablösebetrag von 981,5 Gulden noch
nicht bezahlt hatte, wandte sich die israelitische Gemeinde am 13. Dez.
1848 an das Bezirksamt Rheinbischofsheim und beklagte den Schwebezustand
in der Rechtslage. Entweder soll die Gemeinde im Sinne des Vertrags
ihnen ihre Auslagen ersetzen und dafür Schutz des Eigentums und
der Person garantieren oder ihnen ihr wohl erworbenes Recht wieder einräumen
.

In ihrer Unfähigkeit, den Ablösebetrag aufzubringen, versuchten der
Gemeinderat und der Bürgerausschuss, diesen Betrag herunterzusetzen,
allerdings ohne Erfolg.

Am 18. April 1849, also ungefähr ein Jahr nach der Ausfertigung des
Vertrags über den Verzicht, beschloss der Gemeinderat abermals, den Ablösebetrag
(981,5 fl.) an die israelischen Bürger zu bezahlen. Man wolle zu
diesem Zweck Geld aufnehmen. Für die Gelder allerdings, die die Kreiskasse
von den Israeliten erhalten habe, könne man nicht aufkommen.

Die Verschleppung der Darlehensfrage, die nun schon ein Jahr andauerte,
könnte zwei Ursachen gehabt haben:

1. Der juristisch versierte Bürgermeister Stengel war sich über die rechtliche
Fragwürdigkeit des ganzen Vertrags im Klaren und engagierte sich
deshalb nur mit halber Kraft.

2. Die israelitischen Bürger Lichtenaus hatten gute Beziehungen zum
Bankgewerbe und wirkten dort in ihrem Interesse.

Der Gemeinderat seinerseits nimmt auch nochmals zur Rechtmäßigkeit des
Vertrags Stellung und meinte: „Man könne nicht dem Ausspruch der Israeliten
vom erzwungenen Vertrag beistimmen, in dem wir nichts davon wissen
, daß der Bürgernutzen ihnen abgedrungen wurde. Wir sind im Gegenteil
überzeugt, daß die Abtretungspropositionen von ihrer Seite zuerst gemacht
wurden."

Am 3. Mai 1849, in einer Atmosphäre, die zur Entscheidung drängte,
gaben die Synagogenräte eine nicht mit ihrer Gemeinde abgesprochene
Erklärung ab, dass sie endlich wissen wollten, ob

1. der Verzichtvertrag mit Einschluss der Geldentschädigung oder

2. die Ungültigkeitserklärung des Verzichts erwünscht sei.


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