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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 462
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Gerhard Finkbeiner

selbst ein schweres Schicksal durch die Gewalttaten des NS-Regimes erlitten
haben, umso mehr bedauert er, die Petentin nicht in ihrem Anliegen
unterstützen zu können. Die von der Mutter der Petentin gestellten Entschädigungsanträge
nach dem Bad. Entschädigungsrecht 1950 und nach
dem BEG von 1954 obliegen den Bundesländern. In ihrem Falle sind die
Wiedergutmachungsbehörden von Baden-Württemberg zuständig. Dem
von der Petentin gerügten Fehlverhalten dieser Behörden kann der Peti-
tionsausschuss deshalb nicht nachgehen. Er kann insbesondere nicht prüfen
, ob die damals ablehnenden Entscheidungen des Bad. Entschädigungsamtes
vom Oktober 1951 und nach dem BEG im November 1958 zu Recht
ergingen.

Für eine parlamentarische Prüfung ist insoweit der Landtag von Baden
-Württemberg zuständig. Ebenso wenig steht dem Petitionsausschuß
das Recht zu, zu untersuchen, ob das Amtsgericht Offenburg die von der
Mutter der Petentin 1951 erhobene Klage falsch behandelt und verschleppt
hat. Handlungen oder Versäumnisse von Richtern bei der Durchführung
von Gerichtsverfahren können allenfalls von dem zuständigen Landesjus-
tizminister im Rahmen der Dienstaufsicht überprüft werden. Für eine parlamentarische
Prüfung ist auch insoweit der Landtag von Baden-Württemberg
zuständig."

Die Ausführungen und Hinweise des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestags führen am 20. Juni 1994 zur Einleitung einer Petition an
den Landtag von Baden-Württemberg. Um eine Klärung bemüht, bittet der
Petitionsausschuss des Landtags das Finanzministerium Baden-Württemberg
um eine Stellungnahme. Zu der Petition von Frau Johanna F., geb.
Santo, nimmt am 9. September 1994 das Finanzministerium insoweit Stellung
, als sein Geschäftsbereich bezüglich der Wiedergutmachung nach
dem Bundesergänzungsgesetz (BEG) angesprochen ist. Ausführlich geht
das Finanzministerium auf die Sach- und Rechtslage der Petition ein und
kommt schließlich zur nachfolgenden Erkenntnis:

„Schon aufgrund ihres Alters konnte sie (die Petentin Johanna F.) nicht
Gegnerin des Nationalsozialismus gewesen sein, sie war auch keinem Freiheitsentzug
ausgesetzt. Die Petentin kann auch keine Verfolgteneigenschaft
aus der Gleichstellungsvorschrift für Angehörige herleiten, weil sie nicht
Angehörige eines Verfolgten im Sinne des BEG ist und nicht von Verfolgungsmaßnahmen
im Sinne des BEG mitbetroffen war... Zusammenfassend
ist festzuhalten, daß die Petentin durch Unrechtsmaßnahmen der NS-Macht-
haber für die Dauer von circa 1 Jahr (1944/45) die Anwesenheit ihrer Mutter
vermissen mußte und sie ihren Vater nicht kennenlernen konnte ...

Das Finanzministerium ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der
Entschädigungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, daß die abgeschlossenen
Verfahren nach dem BEG, einschließlich des Verfahrens über Härteausgleich
, nach den geltenden bundeseinheitlichen Bestimmungen nicht mit


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