Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 517
(PDF, 115 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0517
Die Bemühungen des Herrn Stupanus in den Jahren 1740/1741 zum Bergbaubetrieb.

517

für seine Arbeiter übertragen. Er hatte darauf zu achten, dass er sonst
keinem Fremden oder Einheimischen etwas abgeben durfte. Jeglichem
Waren- und Gütertransport über die territorialen Grenzen werde freie
Aus- und Einfuhr erteilt.

4. Sollte es Streithändel, Zwiespalt oder Frevel unter den Arbeitern im
Bergwerk, den Fundgruben oder auf der Schmelze geben, so dürfe der
Pächter selbst keine rechtlichen Maßnahmen ergreifen und umsetzen.
Dies gebührt allein der rechtmäßigen Obrigkeit und wird ausdrücklich
vorbehalten. Man werde gegebenenfalls die entsprechenden, im Tal üblichen
Strafen einführen.

5. Sollte der Pächter durch „force Majeur" (höhere Gewalt) oder andere
Unglücksfälle im Betrieb behindert werden, so würde der Vertrag um
diese Zeit verlängert werden. Würde dagegen der Pächter den Betrieb
ein ganzes Jahr liegen lassen, so würden die Gruben und Betriebe wieder
an den Verpächter zurückfallen.

6. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Betriebes ist an den Verpächter
je „ano canone" (12 Monate) ein Betrag von 100 sl (= Gulden)
zu entrichten. Außerdem sind jährlich 10 Zentner geschlagenen Hammereisens
nach Auswahl des Verpächters an diesen abzuliefern.

7. Statt des schuldigen Zehnten wird beiderseits dahingehend abgesprochen
, verglichen und beschlossen, dass für jeden Zentner aus den Gruben
kommenden Erzes zwei Kreutzer zu entrichten sind.

8. Bezüglich des benötigten Brenn- und Kohlholzes, das aus dem angewiesenen
Distriktwald schlagweise mit bester „menage" (Rücksicht)
aufzumachen ist, erfolgt die Vereinbarung, dass der Pächter für jedes
Klafter zu 7 Nürnberger Schuh eine bestimmte Vergütung abfolgen
solle.

Die Bergwerksbelehnung und Mietung sollte nach diesen Bedingungen
und Vereinbarungen auf zwanzig Jahre abgeschlossen werden.

Am 23. August 1741 richtet Stupanus ein eigenhändiges Schreiben an
„Hoch edel gebohrner Hochgelehrtester herr und Patron". Darin weist er
darauf hin, dass nachdem am Vortag (Dienstag) nicht wie vereinbart ein
Bote ihm eine Nachricht gebracht hat, er nun nicht wisse, wie es mit dem
Kauf der Hammerschmiede aussehe. Da er eine notwendige Reise in das
Unterland unternehmen müsse, hat er sich dazu entschlossen, sich auf das
Neue zu erkundigen, ob die Angelegenheit in Ordnung gehe oder nicht.

Das Schreiben wird im Original auf lateinisch fortgesetzt: „Damit ich
meine Planungen einrichten kann, werde ich niemals versäumen, Ihnen für
die wertvollen Dienste, die Sie mir in dieser erfolgreichen Sache geleistet
haben, meine wahrhaft Anerkennung entgegen zu bringen. Ich habe die
Ehre, Euer Hoch edel gebohren sehr demütiger und gehorsamer Diener zu
sein."


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0517