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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 275
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275

Steinbach, das Stadtrechtsprivileg von 1258
und die Markgrafen von Baden

Konrad Krimm

Nicht nur die Bürger, sondern auch die Historiker freuen sich über ein
„echtes" Jubiläum.1 Runde Daten der Stadtgeschichte knüpfen sich oft an
Ersterwähnungen - in der Regel sind es zufällige Nennungen in einer Urkunde
oder einem Güterverzeichnis, isolierte Marken in der Entwicklung
eines Gemeinwesens, dessen Anfänge trotzdem im Dunkeln bleiben. Beim
Steinbacher Jubiläum ist es anders. Auch hier reicht die Geschichte der
Siedlung viel weiter zurück, aber mit der Erhebung zur Stadt 1258 beginnt
ein wirklich neues Kapitel in der städtischen Verfassung und - wie wir sehen
werden - in der Sozialordnung nach innen und außen. Und auch für
die Geschichte der Markgrafschaft Baden hat dieses Datum 1258 seine besondere
Bedeutung. Keine andere Stadt unter der Herrschaft der Markgrafen
erhielt im Mittelalter eine solche königliche „Geburtsurkunde". Städte
gab es wohl, auch ältere, aus der staufischen Zeit. Aber schon das Steinbacher
Stadtsiegel gibt uns Auskunft über die Besonderheit dieser neuen, anderen
Qualität eines königlichen Stadtrechtsprivilegs. Es zeigt nicht wie
die Siegel der anderen badischen Städte, Durlach, Ettlingen oder Pforzheim
, das Wappen des markgräflichen Stadtherren, den Schrägbalken, sondern
die heraldische Figur der Stadt „an sich", die bekrönte Mauer, wie wir
sie von der Reichsstadt Offenburg und von der selbstbewussten Zähringerstadt
Freiburg kennen; dem Offenburger Siegel scheint das Steinbacher direkt
nachgebildet. Lassen wir uns nicht irritieren von der Größe dieser anderen
Städte und von ihrer wirtschaftlichen oder politischen Rolle, die sie
noch zu spielen hatten - Steinbach sollte in seiner Geschichte nicht in diese
Klasse gehören. Aber die Frage nach der „Wichtigkeit" einer Stadt ist
keine wirklich historische. Wir fragen nicht nach Größe, nach Erfolg oder
Misserfolg, sondern nach Entwicklung und Wandel. Wir wollen das Funktionieren
von Gemeinwesen rekonstruieren und das Verhältnis von Stadt
und Stadtherren beschreiben.

Dabei müssen wir aber auch nicht allzu bescheiden sein, denn die Steinbacher
Stadtrechtsurkunde kann sich in ihrer Bedeutung durchaus sehen
lassen. Im urkundenschweren Generallandesarchiv in Karlsruhe ist sie das
einzige Exemplar einer Urkunde aus der Kanzlei König Richards von
Cornwall. Und sie gibt dies nicht nur vor, sondern sie stammt tatsächlich
von einem königlichen Schreiber; die Diplomatiker nennen eine Urkunde
„kanzleimäßig", wenn sie auch beim Aussteller geschrieben und nicht vom
Empfänger vorgefertigt und nur zur Besiegelung eingereicht wurde. Die
Urkunden aus der Kanzlei Markgraf Rudolfs können sich aber nicht mes-


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