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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
91. Jahresband.2011
Seite: 247
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248 Louis Schlaefli

dass er ihre Kirche reparieren lasse. Er solle auch die Pfarreien mit
Priestern besetzen. Es wird beschlossen, man werde früher als vorgesehen
eine Kirchenvisitation bewerkstelligen (G 6308, 323).

Dem Propst von Allerheiligen wird am 30.10.1651 gemeldet,
dass er selbst oder ein Interessenvertreter am 10. November
einem Tag in Straßburg beiwohne, da dort von Oberkirch die
Rede („tractatibus Oberkirchianis") sein wird (G 6308, 326).

Auf die dringende Bitte der Mönche in Ettenheimmünster,
deren Abtei gefährdet sei („periculum imminens"), wird am
09.11.1651 der Abt von Altorf, der diese Bürde angenommen
hat, die Prüfung der dortigen finanziellen Lage vor Weihnachten
zu Ende führen (G 6308, 327 vo). Am 18.12. möchte der Abt ein
Gut mit Hypotheken belasten. Er solle die Versammlung der
Äbte abwarten, welche nach Epiphania 1652 in seinem Kloster
stattfinden wird, um den Streit zwischen ihm und seinen Mönchen
zu dämpfen (Ibid., 328 vo). Inzwischen wurde der Abt abgesetzt
; wir erfahren es durch einen Brief des Bischofs, welcher
am 20.03.1652 diese Absetzung und auch die Einsetzung des
neuen Administrators in der Person des P. Arbogastus konfirmiert
(G 6309, 4 vo).

Der Propst von Allerheiligen bittet am 18.12.1651 um die Erlaubnis
, ein Wäldlein, das ihnen nichts als Sorgen („tricas et con-
tentiones") einbringt, verkaufen zu dürfen, um aus dem Ertrag
einen Rebacker kaufen zu können, da das Kloster keinen diesseits
des Rheines besitze, und auch Ornamente für die Kirche. Es wird
ihm erlaubt (G 6308, 328 vo). Wahrscheinlich handelt es sich
am 23.10.1652 um denselben Wald, der zum Preis von 3000 Gulden
dem Markgrafen von Baden mit Rückkaufsrecht verkauft
werden sollte. Es fehlt jedoch noch die Zustimmung des Bischofs
von Speyer (G 6309, 32 vo).

Am 22.01.1652 wird in Molsheim verordnet, dass man anfangs
der Fastenzeit die Heiligenrechnung in Oberkirch abhören
soll (G 6309, 1 vo). Ein dortiger Wirt beklagt sich am 06.08.1652,
dass seine diesbezügliche Rechnung immer noch nicht bezahlt
sei (Ibid., 20 vo).

Der Landvogt (?) (Toparcha) der Ortenau hatte im Jahr 1652
verordnet, dass kein Priester forthin die Investitur ohne sein Vorwissen
erhalte. Am 03.09. wird ihm geschrieben, dass er von
dieser Neuerung absehen möge: „ut hac nouitate damnosa et
praeiudiciali desistat". Derselbe hatte auch früher vom Weihbischof
die Erlaubnis erhalten, der Messe in einer Wirtschaft („in
hospitio publico") zuzuhören. Seither ist er an einen anderen Ort
gezogen und wohnt neben einer Kapelle; deswegen wird ihm der
Generalvikar schreiben, dem Missbrauch ein Ende zu bereiten (G
6309, 25).


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