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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
91. Jahresband.2011
Seite: 369
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370 Klaus G. Kaufmann

Mittwoch zurichten Condamnirt und verordnet word(..). Gott wolle
den Armen Seelen gl. und Barmherzig sein p.

Christophel Er dt von Sch.........ist weg(..) seines bekhandten und

begangenen Dieb Stahls von E. E. Rath dahin erkhandt word(..) ds Er
an das Halß Eysen gestellt durch den Nachrichter mitRuth(..) aufsgestrichen
und folgents deß landts uff 4 od(..) 5 meil wegs gewisen werden
solle. Exequirt die ut Supra.6

Drei Todesurteile wurden verkündet und sind wohl auch vollstreckt
worden, ebenso eine Landesverweisung. Wer die Urteile
vollstreckt hat, ist jedoch nicht erkennbar. Bemerkenswert ist,
dass der Scharfrichter M(eister) Hans Schnei am 4. Februar des
gleichen Jahres schon verstorben ist. Am 13. Mai folgt ihm sein
Töchterlein Anna Maria. Von der Ehefrau und Mutter erfahren
wir aus den Quellen nichts.

Im Totenbucheintrag für 1615 steht kurz und bündig:

ffetstümer

rtenau

f)CFatl»3C3<t>cit Don K. Walter in VJfKnL'il:.

Mense
Februaris

4. M. Hanfs Schnei, Scharpfrichter alhie gesessen. Comm.7

Ganz lapidar heißt es unter dem 31. September Anno p 1616:
Dem Nachrichter sein Ordnung vorgelegen.8

In „Weistümer der Ortenau"9 ist der Scharfrichtereid nachzulesen
. Dort steht ebenfalls, dass das Stadtbuch Gengenbachs zwischen
1460 und 1480 entstanden sei, nach Vorlage des Straßburger
Stadtbuches von 1386 von Jacob Königshoven. Ein kurzer
Abschnitt soll zitiert werden, um die Pflichten des Scharfrichters
zu erfahren, also des Nachrichters Ordnung, welche solch ein
„Werkvertrag" festgehalten hat.

Fol. 333.

Nachrichter = Eyd

Ein nachrichter und meister des schwerts soll erstlich schweren unserer
Stadt getreu und holdt zu sein ihren schaden zu wenden, nutz und
fromen zu werben, auch Schultheiß meister und rath gehorsam zu sein
und ihre gebott zu halten und ob er in der zeit seines diensts zu spenen
kheme mit einem raht oder den ihren, daßelbig soll er mit recht austragen
zue Gengenbach ohne ferner ziehen, er soll auch seines amts


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