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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
91. Jahresband.2011
Seite: 453
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2011/0454
454 Ralf Bernd Herden

1881/82, welche 1919 nach Frankfurt am Main geflohen, 1921
nach Hanau verlegt, 1933 von den Nazis zwangsaufgelöst und
1950 reaktiviert, erlosch 1968)

Eine Freimaurerloge gilt als ruhend, sofern sie nicht mehr freimaurerisch
arbeiten kann, jedoch als Vereinigung weiter besteht.
Sie gilt als erloschen, wenn sie sich freiwillig aufgelöst hat. Jahre
der Zwangsauflösung, wie unter der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten
, werden von den Freimaurerlogen als Jahre des Ruhens
einer Loge bewertet: Die freimaurerische Arbeit war unmöglich
, die Loge jedoch nicht rechtmäßig und unfreiwillig aufgelöst.

Eine Freimaurerloge gilt als „gerecht und vollkommen", wenn
sie eine Stiftungsurkunde („Charter") von einer regulären Großloge
empfangen hat, und zugleich die feierliche Einsetzung und
Einrichtung der Loge nach den Regeln der Großloge erfolgt ist.
Hiervon gibt es weltweit lediglich drei Ausnahmen: Jene drei englischen
Logen, welche bereits vor der Gründung der „United
Grand Lodge of England" bestanden, und daher als „lodges form
times immemorial" gelten.

Eine Großloge kann auf zwei Wegen freimaurerische Regula-
rität erlangen: Zum einen können sich mehrere, reguläre Logen
zu einer Großloge zusammenschließen. Hierfür ist eine Mindestanzahl
erforderlich, über deren Größe jedoch unterschiedliche
Ansichten bestehen. In jedem Fall kommt eine Großloge regulär
zustande, wenn eine Vereinigung regulärer Logen von einer
anderen, regulären Großloge als Großloge anerkannt wird. So ist
dies beispielsweise bei den deutschen Großlogen der Fall, welche
die Anerkennung der „United Grand Lodge of England" besitzen,
die weltweit als höchste, freimaurerische Körperschaft anerkannt
wird. Sie hat einen geschichtlich begründeten Ehrenvorrang, der
darin seinen Ursprung hat, dass von England aus die moderne
Freimaurerei ihren Ursprung nahm.

Unabhängig vom Bestand der Logenorganisationen gilt: Auch
bereits sehr früh bestanden freimaurerische Verbindungen einzelner
Persönlichkeiten auch aus unserer Raumschaft. Hier sei nur
auf zwei Personen hingewiesen:

Franz Friedrich Sigmund August Freiherr Böcklin von Böck-
linsau, geboren 1745, verstorben 1813, war Mitglied der Freimaurerloge
„Zur Edlen Aussicht" in Freiburg. Er soll bereits 1783 Mitglied
der Loge „Zur Unschuld" in Wien gewesen sein. Von dem
Reichsritter und späteren Grundherren zu Rust, dem Schlossherren
des Balthasarschlösschens, wird berichtet, er habe sich jeden
Monat einen Tag lang in sein Arbeitszimmer zurückgezogen, „um
vor einem Totenkopf zu meditieren oder in seiner Sammlung von


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