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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
91. Jahresband.2011
Seite: 457
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458 Ralf Bernd Herden

02. Februar 1812 erging und deren Patent und Installation vom
17. Februar 1812 datiert. Die Feldloge hatte ihren Standort in
Kassel, wo noch heute die Kasseler Loge „Goethe zur Bruderliebe"
aktiv ist. Diese Loge war bereits 1773 als „Frederic de l'amitie"
unter der Großloge „Royal York de l'amitie" gegründet worden,
trat 1807 zum Grand Orient de France unter dem Namen „König
Hieronymus Napoleon zur Treue" über und wurde 1814 als „Wilhelm
zur Standhaftigkeit" die Loge Nr. 1 der „Großen Provinzial-
loge von Kurhessen". Über die badische Feldloge Nr. 1 finden sich
bisher leider keine weiteren Unterlagen, ihre Entwicklung und
Auflösung zu unbekanntem Zeitpunkt wäre jedoch von größtem
Interesse.

Die Zähringer und die Freimaurerei

An dieser Stelle ist es angebracht, auf das badische Herrscherhaus
der Zähringer und ihr Verhältnis zur Freimaurerei einzugehen.

Karl Friedrich von Baden (* 22. November 1728 in Karlsruhe;
110. Juni 1811 ebenda) war Markgraf von Baden-Durlach (1746-
1771), Markgraf von Baden (1771-1803), Kurfürst des Heiligen
römischen Reiches (1803-1806); offiziell „Markgraf zu Baden und
Hochberg, Herzog zu Zähringen, des hl. Römischen Reichs souveräner
Kurfürst, Pfalzgraf bei Rhein, Landgraf im Breisgau, zu
Sausenberg und in der Ortenau usw.", erster Großherzog von
Baden (1806-1811); offiziell „Großherzog von Baden, Herzog von
Zähringen". Er war 1747 nach England gereist, und hatte dort an
der Parlamentseröffnung teilgenommen. Wohl anlässlich dieser
Reise war der damalige Markgraf von Baden-Durlach in England
in den Freimaurerbund aufgenommen worden. Karl Friedrich
von Baden stand der Freimaurerei positiv gegenüber.

Allerdings hatte bereits Großherzog Karl Friedrich am 09. Juni
1810 alle studentischen Verbindungen an den beiden badischen
Landesuniversitäten Heidelberg und Freiburg verboten:

„Alle geheimen Studenten-Orden, nämlich solche Gesellschaften
, welche sich durch Privat-Eide, Vergelübdungen, oder sonstige
Verpflichtungen zu gewissen Endzwecken verbinden, sind durchaus
untersagt. Sollten gegen unser Erwarten dennoch solche Verbindungen
bestehen, so haben sich dieselben unverzüglich nach
Verkündigung dieses aufzulösen. Geschieht dieses nicht, oder
sollten in der Zukunft dergleichen geheime Verbindungen unter
Studenten errichtet werden, so sollen bei solchen Orden und Verbindungen
, wenn sich auch gleich außerdem keinen nachteiligen
Zweck haben, oder sonst in keinen bedenklichen Verbindungen
stehen, die Oberen, Senioren, Werber ... bestraft werden. ... Die
Hausbesitzer und andere Personen sollen einer solchen Gesell-


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