Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
91. Jahresband.2011
Seite: 459
(PDF, 95 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2011/0460
460 Ralf Bernd Herden

gegen die Freimaurer angewandt. Auch aus dem Jahre 1824 soll
es ferner ein großherzogliches Reskript von Großherzog Ludwig
geben, das ich bisher jedoch noch nicht auffinden konnte.

Das Verbot von 1813 hatte folgenden Wortlaut:

„Wir, Carl von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu
Zährigen, Landgraf zu Neuenbürg, Graf zu Hanau etc. Haben uns bewogen
gefunden, alle auf denen in unseren Landen bestehenden Universitäten
und Licaen etwa noch befindlichen OrdensVerbindungen und
Landsmannschaften, wes Namens sie seien, andurch strengstens zu
verbieten, um zu verhüten, dass, nach davon gemachten, traurigen Erfahrungen
, die auf denselben befindliche Jugend, deren Zweck wissenschaftliche
und moralische Bildung sein sollte, nicht davon abgeführt,
und zu unnützen Ausgaben und Zeit vergeudenden Zusammenkünften
verleidet mögen werde, die auf Geist und Vermögen gleich nachteilige
Wirkungen haben. Aus diesem nämlichen Grund verbieten Wir gleichfalls
alle in unseren Staaten etwa existierende geheime Verbindungen
und Orden, welcher Art und wes Namens sie sein mögen. Wir befehlen
ihnen nadruch, sich binnen acht Tagen aufzulösen und dem betreffenden
Kresidirectorio solches anzuzeigen; diesem erteilen wir den Befhel,
hierüber pünktlich zu wachen, und zur Befolgung desselben die nötigen
Maßregeln zu ergreifen, dermaßen zwar, dass, falls dasselbe Gesellschaften
dieser Art in Erfahrung bringen sollte, die sich nicht selbst
aufheben, es solche schließe und den Erfolg dieser Verordnung anzeige.

Alle Diener, die bisher in einer solchen Gesellschaft waren, sollen
einen Lossagungsrevers in gleicher Frist einreichen. Unser Ministerium
des Inneren ist mit der Verkündung und dem Vollzug beauftragt./n

Auffällig ist, dass die badischen Verbote von den preußischen
Regelungen abweichen. Bereits am 20. Oktober 1798 hatte König
Friedrich Wilhelm ein „Edikt wegen Verhütung und Bestrafung
geheimer Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit
nachteilig werden können", erlassen. Allerdings wurden folgende
Großlogen ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen:

1. Die „Große National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln"

2. Die „Große Landesloge"

3. Die Großloge „Royal York de 1'Amitie"

Sie alle hatten ihren Sitz in Berlin und waren dem Haus Hohen-
zollern in ganz besonderer Weise verbunden. In Preußen gab es
sogar ein sog. „Sprengelrecht", ähnlich dem Parochialrecht der
Kirchen: Wo eine reguläre Loge bestand, hat diese ganz besonderen
Schutz genossen.

Das hat übrigens später dann, bei der Frage der deutschen Freimaurerlogen
in Elsass-Lothringen nach der Wiedereingliederung


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2011/0460