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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 23
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0024
Zwey berüchtigte Jauner zum Strang gerechtest verurtheilt

von 48Kr. abgab, nochmals für insgesamt 13.3 Gulden. Der
Rösslewirt Trautwein lieferte je 7 Maß 1 Schoppen Wein und
Essig für die Umschläge des verletzten Weißen Bettelbub, was
3.52 Gulden machte.50

„Nach ausgestandener Inquisition ..."

Wenn sie nicht aus dem Land stammten, waren Jauner in der
Sicht des Württembergischen Staats Ausländer oder Heimatlose,
mit denen kurzer Prozess gemacht werden konnte, anders als
mit eigenen Untertanen. Für diese hatte der Tübinger Vertrag
von 1514 eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen: Wo es um
Leib, Leben und Ehre ging, hatten sie Anspruch auf ein Verfahren
auf der Grundlage der „Peinlichen Halsgerichtsordnung"
Kaiser Karls V. von 1532. Gerichtsorte waren die Städte, die im
Absolutismus jedoch die Blutgerichtsbarkeit verloren: Sie waren
nur noch Untersuchungsinstanzen und mussten die vom Landesherrn
gefällten Urteile vollstrecken. Das Procedere begann,
in Anwesenheit zweier städtischer Ratsmitglieder, mit der Vernehmung
(Inquisition) durch den Oberamtmann als Vertreter
des Herzogs. Sie wurde mitgeschrieben und das Protokoll am
Ende an die Regierung in Stuttgart geschickt. Zugleich musste
ein Gutachten der Tübinger Juristenfakultät eingeholt werden,
sodass ausgebildete Rechtsvertreter die Urteile vorbereiteten. Im
Regierungsrat setzten sich mehrere Räte mit der Materie auseinander
und formulierten ein „Anbringen". Es ging an den Geheimen
Rat, der seine Stellungnahme direkt dem Herzog vortrug.
Er setzte Urteil und Strafe fest, und die Sache ging an das Stadtgericht
zurück. Es hatte nun die Aufgabe, das Urteil zu verkünden
und im Endlichen Rechtstag durchzuführen.51

Auf einen solchen, bestimmten rechtlichen Normen entsprechenden
Peinlichen Prozess hatten die „beyfahenden Zigeuner
und famosen Jauner" keinen Anspruch: Nach einem
Edikt des Schwäbischen Kreises konnten sie „ohne weitere Inquisition
auf deren Delicta, einig und allein wegen ihrer in
allen Rechten verbottenen Lebens Art" unmittelbar mit dem
Strang oder Schwert hingerichtet werden.52 Diese Art von
Schnelljustiz wurde von der württembergischen Verwaltung
jedoch nicht betrieben: Sie leitete gegen Jauner zwar kein reguläres
, aber ein doch gründliches Inquisitionsverfahren ein, mit
Behördengang nach Stuttgart und Entscheidung durch den
Landesherrn; verzichtet wurde nur auf den formalen Prozess
und die Einholung des Tübinger Consiliums.53 Dabei wurde das
Urteil allein aufgrund der Aktenlage formuliert, und es stand
dann in der „Gnade" des Herzogs, es abzumildern (oder zu ver-


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