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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 39
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0040
Zwey berüchtigte Jauner zum Strang gerechtest verurtheilt

der Edikte des Schwäbischen Kreises. Diese forderten für derartige
„Störer der allgemeinen Ruhe" eigentlich das brutale Rädern
, wovon die Räte jedoch absehen wollten. Sie meinten, dass
Wächter und Reinhardt aber „nicht zu viel geschehen dürfte",
wenn ihnen „die Strafe des Strangs zuerkannt" wird. Noch
mehr mildernde Umstände wurden Wollenmayer zugestanden:
seine Jugend, dass er „par fatalite unter diese liederlichen Leute
gerathen" und zum Mitmachen gezwungen worden sei. Um
ihn „von dergleichem liederlichem Leben abzuhalten", sollte er
der Exekution zusehen, gezüchtigt und aus dem Schwäbischen
Kreis verwiesen werden. Erwähnt wurden auch die, die Gestohlenes
gekauft hatten: Ihnen hielt man zugute, dass sie dies
„nicht präzise" wissen konnten, sodass für sie von einer Bestrafung
abzusehen sei.

In der „Rats-Session" vom 8.10.1774 wurden diese Vorschläge
„wohl erwogen", und die Räte kamen zu dem Schluss,
dass „diese Leute l.)wircklich listenmäßige, und 2.)denen in
Gengenbach inhaftierten und justificirten Jaunern als eben
solche Jaunern beraits angegeben worden, aus deren Gesellschaft
3.) schon mehrere Consorten gehängt oder sonsten gerichtet
worden, besonders aber 4.) bey ihren vielen verübten
Diebstählen das Corpus delicti repraesentirt, und durch ihre
verübten Kirchen Räube, wie auch 5.) durch die mit sich geführte
gefährliche Waffen und Gewöhre sattsam zu tage ligt,
daß sie wircklich unter die bößartigsten und verruchten Jauner
zu zählen sind". So hielt der Regierungsrat einstimmig „davor",
dass Wächter und Reinhardt es „für eine besondere Herzogliche
Gnade zu halten hätten, wenn sie statt der Strafe des Rads
zu ihrer wohlverdienten Strafe, andern aber zu einem abscheulichen
Exempel mit dem Strang vom Leben zum Tod gebracht
", und Wollenmayer dabei zusehen, mit Ruten „scharf
ausgestrichen" und des Schwäbischen Kreises auf ewig verwiesen
würde.

Zwei Tage später, am 10. Oktober, fertigten Kanzleiadvokat
Leussler und Sekretär Schmidlin auf der Grundlage dieses Anbringens
eine Beschlussvorlage für Herzog Carl Eugen, der auf
Schloss Solitude weilte. Er „resolvierte" sie tags darauf, womit
sie zum Urteil wurde, das als „Marginalresolution" auf die erste
Seite des Anbringens kam: „Seine Herzogliche Durchlaucht"
fand „keinen Anstand" daran, dieses „vollständig zu genehmigen
", was für Wächter und Reinhardt bedeutete, dass sie „zu
ihrer vollständigen Straff und anderen zum Abscheu mit dem
Strang vom Leben zum Tod gebracht" werden; für Wollenmayer
, dass er dabei zusehen musste: „Decretum Solitude den
11. Octobr. 1774".

Bestätigte das Todesurteil
: Carl Eugen,
Herzog von Württemberg
(1737-1793),
von Jakob Chr.
Schlotterbeck
(Schlossmuseum
Ludwigsburg). -
Wikimedia Commons.


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