Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 47
(PDF, 83 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0048
Zwey berüchtigte Jauner zum Strang gerechtest verurtheilt

Das Rädern blieb den
Delinquenten erspart,
das Gehängtwerden
nicht - Hinrichtungsarten
in der Luzerner
Bilderchronik des
Diebold Schilling d. J.
(1513).- Wikimedia
Commons.

Erscheint die damalige Straf justiz aus heutiger Sicht hart und
grausam, so machten die Zeitgenossen andere Unterschiede.
Für sie war die Todesstrafe selbstverständlich, wobei das Erhängen
gegenüber dem Enthaupten als die schwerere und entwürdigendere
Strafe galt. Zu ihr gehörte, dass man die Leichen
hängen ließ, so auch die der Schiltacher Delinquenten, die drei
Tage und Nächte am Galgen blieben, von acht Mann bewacht.
Ob sie danach am Hochgericht verscharrt oder, ohne kirchliches
Geleit, an der Friedhofsmauer begraben wurden, ist nicht
bekannt.107 Reaktionen der Zuschauer sind gleichfalls nicht
überliefert, doch werden sie die Hinrichtung, wie üblich, zustimmend
miterlebt haben. Von anderswo wird vom „Beifall
des Volkes" berichtet, „denn es hatte die Gerechtigkeit gesehen,
nicht ihre Grausamkeit"108. Dieses Empfinden hatte auch der
Schiltacher Pfarrer Baumann: Er hielt das Urteil für „gerechtest
"109, hatten die Missetäter doch schwer gesündigt und mit
ihren Taten, wie es das religiös fundierte Strafrecht sah, die
göttliche Ordnung verletzt. Dies verlangte Vergeltung, die mit
der Hinrichtung erfolgte, wobei man den „Armen Sündern", vor
allem den reuigen, tröstlich mitgab, dass sie einen „guten Tod"
mit der Aussicht auf das Seelenheil starben. Auch der Oberamt-


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0048