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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 73
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0074
Die Ortenau - ein „Paradies für Jauner und Diebe

Schäften Ettenheim und Lahr zum Oberrheinischen Reichskreis
gehörten, der hauptsächlich das Gebiet des heutigen Landes
Hessen, sowie die linksrheinischen Gebiete der Pfalz und des
Elsaß umfasste. Dagegen waren die anderen Herrschaften,
Reichsklöster und Reichsstädte der Ortenau dem Schwäbischen
Kreis eingegliedert. Die dadurch auftretenden Koordinationsprobleme
erschwerten erheblich eine grenzübergreifende Sicherheitspolitik
, wie noch zu zeigen sein wird.

Der Schwäbische Kreis nahm immer wieder Anläufe, die
Bettler- und Kriminalitätsproblematik zu lösen. So wurden in
dem Jauner-Patent des Schwäbischen Kreises von 1736 die Ausschreitungen
des herumziehenden Herren-losen und andern liederlichen
Jauner- und Diebs-Gesinds49 beklagt. Die Untertanen sähen
sich der beständigen Gefahr ausgesetzt, durch Diebstahl, Raub und
andere Gewalttaten, ja sogar durch Mord und Brand um das Ihrige
zu kommen. Die Austilgung und Bestrafung der boshaften Leute und
Störer wurde als Ziel der Maßnahmen genannt, die nunmehr
verhängt wurden.

So sollten alle ausländischen Bettler und Vaganten, Deserteure,
abgedankte Soldaten, Hausierer und Bettler und solche, die
schändliche Lieder absingen, fahrende Schüler, Leyerer, Sack- und
andere Pfeifer, Hackbrettler, Riemenstecher, Glückshäfner, Scholderer
(Veranstalter von Glücksspielen, d.V.) innerhalb von 14 Tagen
nach Verkünden des Dekrets den Schwäbischen Kreis verlassen.
Wer sich nicht daran hielt, sollte in ein Zuchthaus gebracht
werden oder scharf gezüchtigt werden. Starke Personen sollten an
die Karren geschlossen und zu Straßenbau- und Befestigungsarbeiten
herangezogen werden. Dann sollten sie in ihre Heimat
zurückgeschickt werden. Bei einer Wiederkehr drohte eine
noch schärfere Strafe, nach dem Schwur der Urfehde musste ein
Landesverweis vorgenommen werden. Wer jetzt noch einmal
wiederkehrte, konnte als meineidiger Frevler und gottloser Verächter
dieser Ordnung bestraft werden. Auch Untertanen, die nach
der Publikation der Verordnung Fahrenden Unterschlupf gewährten
, wurden mit Geld- und Leibesstrafen bedroht. Im
Sinne der „guten Policey"50, die auch patriarchalische Sozialfürsorge
einschloss, sollten einheimische Arme mit sinnvoller
Arbeit beschäftigt werden, durch Almosensammlungen und
Aufrichtung von Armenkassen sollten die notwendigen Mittel
für den Unterhalt der nicht Arbeitsfähigen beschafft werden.
Durch Zeichen und Marquen an den Kleidungsstücken sollten
einheimische Bettler sich ausweisen.

Arme Geistliche, Lremiten, Pilgram Convertiten, zur Einsammlung
von Brandsteuern bestellte Personen, Studenten, Krämer, herumziehende
Pfannenflicker, Musikanten und Spielleuth hatten ein


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