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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 74
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Heinz G. Huber

Attest der Obrigkeit mit einer entsprechenden Erlaubnis vorzulegen
. Dem gottlosen und verruchten Jauner- und Zigeuner-Volk
wurde ohne lange Umschweife mit dem Rädern gedroht. Erwachsene
Frauen sollten mit dem Strang hingerichtet werden.
Jauner- und Zigeunerkinder und solche Personen, welche sich zur
Todesstraf nicht qualifizieren, waren ins Zuchthaus zu bringen.
Wer durch Beherbergung, Verpflegung, Hehlerei oder Auskundschaften
von Diebstahlgelegenheiten Jauner unterstützte,
wurde mit der Strafe des Strangs bedroht. Um das herumvagie-
rende liederliche auch das Jauner- oder Zigeunervolck zu eliminieren,
sollten Generalstreifen durchgeführt werden. Diese konnten
nur koordiniert durchgeführt werden, deshalb sollte mit Österreich
und der Reichsritterschaft darüber verhandelt werden. Zu
einem festgelegten Termin sollte jeder Stand seine Kontingente
bereit halten, Brücken, Straßen und Grenzen besetzen und
Verdächtige festnehmen. Die Nacheile sollte möglich sein: Es
war erlaubt, Schenk- und Wirtshäuser zu durchzusuchen und
verdächtige Orte in Augenschein zu nehmen, „juristisch
mögen sie hingehören, wo sie wollen". Damit sollte jedoch
kein Präjudiz über die Einschränkung von Souveränitätsrechten
geschaffen werden.

Zwischen 1736 und 1742 erfolgten regelmäßige und flächendeckende
Generalstreifen51, die von dem Kreiskonvent
detailliert geplant wurden. Die quasi generalstabsmäßige Vorgehensweise
erfolgte wohl unter der Anleitung des ehemaligen
kaiserlichen Generals und nunmehrigen württembergischen
Herzogs Carl Alexander.52 Das Kreisgebiet wurde entsprechend
der Kreisviertel in vier Bezirke aufgeteilt. Der erste Bezirk erstreckte
sich vom Neckar bis an den Rhein, der zweite rechts des
Neckars gegen Franken und das Donaugebiet, der dritte rechts
der Donau bis an den Bodensee und der vierte auf das Gebiet
zwischen Donau, Iiier und Lech. Die Streife sollten vom Militär
und von Untertanen durchgeführt werden. Den Soldaten wurde
bei ihren Streifdiensten eine Zulage zum Sold bezahlt, den zur
Streife verpflichteten Bauern und Bürger sollten 8 Kreuzer
bezahlt werden. Für die Einbringung von Verdächtigen sollten
Fangprämien bezahlt werden. Der ursprüngliche Plan, die
Streife an einem einzigen Termin koordiniert durchzuführen,
konnte 1737 nicht umgesetzt werden. So konnten Vaganten
leicht den Streifen ausweichen, indem sie einfach über die
Grenzen wechselten. Ritterschaftliche Gebiete weigerten sich,
sich an der Streife zu beteiligten, und protestierten sogar bei
Verletzung ihres Gebietes.53 Wegen der beträchtlichen Untersu-
chungs- und Gefängniskosten zogen es einzelne Reichsstände
vor, Verdächtige schnell wieder freizulassen.


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