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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 93
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Recht und Rechtsprechung

im ehemaligen Reichstal Harmersbach

Karl-August Lehmann

Manche Behauptungen lassen sich einfach nicht auslöschen.
Sie halten sich hartnäckig, trotz wiederholter gegenteiliger Belege
und Beweisführung. Eine dieser unhaltbaren Aussagen ist
die Erfindung vom „freien Reichstal Harmersbach". Der Heimatschriftsteller
Heinrich Hansjakob hat diese Mär in die Welt
gesetzt, genauso wie die widersprüchliche Formulierung einer
„Bauernrepublik", die angeblich bis 1802 das Leben der Har-
mersbacher Bevölkerung regelte. Nichts von alledem lässt sich
bei genauerer Betrachtung halten. Weder war das Reichstal frei
noch war es eine Bauernrepublik.1 Die Anwendung des Rechts
verbietet geradezu eine Übertragung dieser Begriffe auf das
Reichstal Harmersbach.

Verschlungene Rechtsprechung

Die Zuständigkeit bei der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten
. Dazu haben nicht nur die hin und wieder wechselnden
Besitzverhältnisse fremder Herrschaften über das Tal Harmersbach
beigetragen, sondern auch die lückenhafte Dokumentation
, bedingt durch Kriegswirren und Naturkatastrophen
, die immer wieder Urkunden und Schriftstücke vernichtet
hatten. So musste oft genug bei Rekapitulation der Kompetenzen
auf Kopialbücher zurückgegriffen werden. Oder man bemühte
, um die Verantwortlichkeit der Talobrigkeit zu unterstreichen
, Formulierungen wie seit ohnfürdenkllchen zelten oder
nach altem brauch und herkhommen, um vermeintliche oder
tatsächliche Rechte für sich zu beanspruchen.2

Als vermutliche Gründung des Klosters Gengenbach, dem
Papst Innozenz II. in einer Urkunde vom 28.2.1139 das Tal
Harmersbach als Besitz zusprach, hatte der jeweilige Abt ursprünglich
in diesem Territorium neben umfassenden Ansprüchen
auf Abgaben und Nutzungsrechten sowie der entscheidenden
Mitsprache bei Ämterbesetzungen auch rechtliche Befugnisse
, unter anderem das dreimal im Jahr abzuhaltende
Freigericht.3

Mit der erstmaligen Verpfändung des Reichstals Harmersbach
an die Herren von Fürstenberg (1330), dem Wechsel an
den Straßburger Bischof (1363) sowie der Weitergabe des Tales


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