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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 94
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0095
QA Karl-August Lehmann

als „Afterpfandschaft" an die in Straßburg ansässige Bürgerfamilie
Bock von Böcklinsau (1401) hatte das Tal zumindest ab
dem 14. Jahrhundert einen anderen Pfandherren als die
Reichslandvogtei Ortenau mit den drei Reichsstädten Offenburg
, Gengenbach und Zell.4 Diese separate Verpfändung und
die weitere Familiengeschichte der Pfandnehmer brachte es
mit sich, dass mitunter mehrere Nutzungsberechtigte um Einkünfte
und Zuständigkeiten im Tal heftige Auseinandersetzungen
führten.

Zwischenzeitlich hatte der Gengenbacher Abt Lambert von
Brunn, der seinen Einfluss im Harmersbachtal bedroht sah, bei
Kaiser Karl IV. eine Bestätigung der Privilegien der Ortenauer
Reichsstädte erreicht. In dieser Urkunde vom 25.3.1366 wurde
nicht nur das entscheidende Recht - ausschließliche Gerichtsbarkeit
des Zwölferrates - bestätigt. Dezidiert schloss der Urkundentext
auch das Tal Harmersbach in diese Privilegien mit
ein, weil der Gengenbacher Abt durch die separate Verpfändung
des Harmersbachtals hier wie auch in der Ortenau einen
zu großen Einfluss der Pfandherren fürchtete.5

Verworrener hätte die Situation demnach kaum sein können
. Das damalige Ringen der Stadt Straßburg und des dort
ansässigen streitbaren Bischofs um größeren Einfluss in der
Ortenau, der stets auf seine angestammten Rechte bedachte
Gengenbacher Abt, das allmählich wachsende Selbstbewusst-
sein des Harmersbacher Vogtes und des Zwölferrates, dazu die
Rivalitäten der durch Erbschaften und Verkauf aufgesplitterten
Rechte und Zuständigkeiten der Pfandnehmer, die über das
ganze Elsass verstreut waren, und das Fehlen einer notfalls eingreifenden
und bei Rivalitäten schlichtenden Zentralgewalt -
von geordneten und sicheren Rechtsverhältnissen, wie wir sie
heute kennen, konnte keine Rede sein.

Weitere Ereignisse störten zudem in regelmäßigen Abständen
zuvor mühsam gefestigte Rechtsansprüche. Der Bauernkrieg
, die Reformation mit einer in der Pfarrei Harmersbach
aufkommenden Wiedertäuferbewegung und vor allem der
Dreißigjährige Krieg überließen der jeweils am sichersten auftretenden
Person oder Institution die Rechtsprechung, entweder
bis Gegenteiliges belegt wurde oder bis ein noch stärkerer
Mitstreiter auftrat. Hier fiel, zum Verdruss aller, schließlich die
benachbarte Reichsstadt Zell besonders auf, die nach der Ablösung
der Pfandschaft 1689 für sich jegliche Verfügungsgewalt
im Harmersbachtal reklamierte.6

Erst danach schien der Wirrwarr von Kompetenzen übersichtlicher
zu werden. Während der Abt seine angestammten
Rechte im Harmersbachtal bereits in der zweiten Hälfte des


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