http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0096
Recht und Rechtsprechung im ehemaligen Reichstal Harmersbach
17. Jahrhunderts nachhaltig hatte durchsetzen können, folgte
ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit mit der Stadt
Zell um die Stellung des Reichstals Harmersbach, der mit einer
umfassenden Transaction7 endete. Hierin wurde feierlich erklärt
, dass Harmersbach anjetzo, fürhin und zu ewigen Zeiten vor
ein von ihnen independirendes unmittelbares Reichs-Thal sei.
Damit verfügte Harmersbach zwar unumstritten über die Gerichtshoheit
, war aber trotz dieser Privilegien kein eigener
Reichsstand.8
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