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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 96
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Q(\ Karl-August Lehmann

Der Zwölferrat als „Wahrer der Ordnung"

Bereits für das Jahr 1350 ist die Formulierung Wür der Vogt und
die Zwölfer des Alten Raths zu H anner spack belegt.9 Der Zwölferrat
als Vertretung der Bürgerschaft war maßgeblich an der
Selbstverwaltung des Tales beteiligt und beanspruchte im Laufe
der Zeit nahezu für alle Bereiche ganz oder zumindest teilweise
seine Zuständigkeit.

Dieser Aufgabenbereich schien auf den ersten Blick das Gremium
schier zu erdrücken. Für den Alltag erneuerte und ergänzte
der Rat immer wieder die Dorfordnung, die vor allem
bestimmte Verhaltensregeln und Pflichten der Einwohner
enthielt. Dann war er für die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
verantwortlich. Er zog die Steuern ein, formulierte
Zunftordnungen, benannte Nutzungsberechtigte für die Allmende
und legte Marktregularien fest.

Er kontrollierte Jagd und Waldnutzung, Weiderechte und
Floßbetrieb, teilte Holz zu, bestimmte die Nutzung des Wassers
, ließ Grenzsteine setzen, schlichtete Streit bei Überfahrrechten
, erließ Bauvorschriften und schritt ein als „Gesund-
heitspolizei". Er setzte bei Hofübergaben und Leibgedingrechten
Protokolle auf, verfügte Zwangsversteigerungen („Vergantun-
gen") und bestellte für Waisen, Unmündige und Hilfsbedürftige
einen Vormund. Bis in den privaten Bereich hinein erteilte
der Rat Genehmigungen und sprach Verbote aus. Zusätzlich
verfügte der Rat mit der Vollmacht, Auswärtige oder Fremde im
Tal aufzunehmen, abzulehnen oder auszuweisen, über ein
wichtiges Kontroll- und Disziplinierungsinstrument.

Vogt und Zwölferrat waren somit für die gesamte Rechtspflege
zuständig.10 Alle anstehenden Rechtsstreitigkeiten wurden
vor dem Harmersbacher Gericht verhandelt. Als Appellationsinstanz
konnte der Unterlegene oder Verurteilte das Kaiserliche
Land- und Hofgericht zu Rottweil anrufen sowie beim
Reichshofrat in Wien oder beim Reichskammergericht in
Wetzlar Einspruch einlegen.

Das Aufgabenfeld war gleichermaßen kompliziert und umfangreich
. Mancher Ratsherr schien überfordert, nicht zuletzt
wegen mangelhafter Schulbildung, die oft nicht einmal ausreichende
Kenntnisse beim Lesen und Schreiben vermittelte. So
war es nur allzu verständlich, dass bei der Darlegung verschiedener
Standpunkte hin und wieder aus mangel der eloquenz ...
ein langes ohngescheites und ohnv er ständliches geschwätz heraus
kam.11


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