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Recht und Rechtsprechung im ehemaligen Reichstal Harmersbach
Das Harmersbacher Gericht
Nach den überlieferten Harmersbacher Unterlagen, vor allem
den Ratsprotokollen, lassen sich bei der Rechtsprechung drei
Bereiche ausgliedern:
1. Freiwillige Gerichtsbarkeit
Darunter fielen private Rechtsgeschäfte durch Beurkundung
(Ehe- und Erbverträge, Pflegschafts- und Vormundschaftswesen
, Grundstücksangelegenheiten, Kauf- und Verkaufsvorgänge
).
2. Niedere Gerichtsbarkeit
Hier ging es um „causa minores", also geringere Frevel oder
Bußfälle.
3. Hohe Gerichtsbarkeit
Das „Malefizgericht", auch Blut-, Hals- oder Banngericht
genannt, verhandelte schwerere Delikte und Kapitalverbrechen
, die auch mit Todesurteilen belegt wurden.
Die niedere und hohe Gerichtsbarkeit beschäftigte den Rat
weit weniger als die freiwillige Gerichtsbarkeit. Es ging bei diesen
Verhandlungen auch weit weniger spektakulär zu als gemeinhin
angenommen. Die Ratsprotokolle geben doch insgesamt
einen Eindruck über den damaligen Alltag.
Rechtsgrundlagen
Von Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, wie wir sie heute
kennen, war man damals noch weit entfernt. Frauen wurden
anders behandelt als Männer, Bürger anders als Hintersassen
und Fremde bzw. Geduldete, Bauern anders als Handwerker.
Die soziale Hierarchie war allenthalben sichtbar.
Die Rechtsprechung orientierte sich an Althergebrachtem
oder an der Überlieferung des Gewohnheitsrechts. Römisches
Recht, der „Schwabenspiegel" oder auch die „Constitutio Cri-
minalis Carolina" haben ihre Einflüsse auf Rechtsprechung und
den Ablauf von Prozessen hinterlassen. Hinweise ergeben sich
auch aus den überlieferten Weistümern, in denen Rechte und
Pflichten für die Herrschenden wie für die Untertanen festgehalten
waren. Auf ihnen bauten die späteren Dorfordnungen
auf.12 Insgesamt ist aber ein großer Interpretationsspielraum, je
nach Person und Zeit und Handlung, zu beobachten.
Überwiegend war die Rechtsauffassung lange Zeit theologisch
geprägt. Es galt in allen Bereichen die von Gott gegebene
Ordnung, geprägt und äußerlich sichtbar durch Herrschaftsan-
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