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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 99
(PDF, 83 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0100
Recht und Rechtsprechung im ehemaligen Reichstal Harmersbach

seyen halt alle Herren schelm und dieb und hundsfüter... ihre kinder
währen ebenso treckig gemacht alß ander kinder.

Wie in diesem Bereich war auch bei anderen Vergehen die
Grenze zwischen niederer und hoher Gerichtsbarkeit äußerst
schwer zu ziehen, sie wurde recht willkürlich vom Rat festgelegt
.

Geurteilt wurde über schwere Beleidigungen, schwere Körperverletzungen
, erhebliche Sachbeschädigungen, Eigentumsdelikte
wie Einbruch und Diebstahl oder Raub sowie unsittlichen
Umgang. Zu den schweren Beleidigungen zählten ehrverletzende
Bezeichnungen wie pfaffenhure, hurenfiehrer, Probst-
crott von allerheiligen, sacramentshund, sacramentslumpp oder
auch Hexe und Hexenmeister.

Schwere Körperverletzungen belegen die Rohheit mancher
damaliger Zeitgenossen und so schienen harte Strafen durchaus
angebracht. Ein Tritt mit dem Schu ins ansgesicht kam beim
Spielen vor, ein anckhenmesser oder eine haue wurden beim
Streit zweckentfremdet. Streitbare Frauen schnitten sich gegenseitig
die Haare ab oder stießen die Kontrahentin in den Bach.

Welche Folgen Streitigkeiten haben konnten, zeigen die
Verletzungen: Ein Daumen halb abgerissen, ein großes loch
neben der schlaf oder einen tödtlichen tritt empfangen, an dem der
Betroffene fünf Tage später starb. Selbst bei „Züchtigungen"

Im Generallandesarchiv
sind die
Pettschafte aufbewahrt
, mit denen Vogt
und Gericht zu
Harmersbach
Urkunden und Urteile
siegelten.
(Umschrift links:
SIGILL DES
REICHSTAL
HARMERSBACH
1698,

Umschrift rechts:
GERICHT S.D.
REICHSTAL
HARMERSPACH)


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