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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 102
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1 02 Karl-August Lehmann

Allerdings galten hier entscheidende Einschränkungen. Die
ersten Todesurteile sind aus der Zeit der Pfandschaft überliefert
. Damals haben wohl ausschließlich die Pfandherren die
Entscheidung über ein Todesurteil getroffen. Nach der Ablösung
der Pfandschaft (1689) musste bei den Verhandlungen
ein Rechtskonsulent anwesend sein oder ein Rechtsgutachten
auf jeden Fall das Urteil überprüfen.

Vollstreckt wurden die Urteile durch das Schwert, den
Strang oder das Feuer. Während letzteres meist den Hexen und
Hexenmeistern drohte, galt das Hängen als schimpflichste Art
zu sterben. Der Leichnam blieb zur Abschreckung hängen, als
Fraß für die Raben, bis man letztlich herabgefallene verwesende
Teile neben der Richtstätte verscharrte.

Einen eigenen Scharfrichter hielten die Harmersbacher
nicht. Henker galt als „unehrlicher Beruf', so holte man jeweils
den Gengenbacher Henker, der dafür aus der Harmersbacher
Kasse ein wartgeld bezog.

Todesurteile wurden ausgesprochen bei Kirchendiebstahl,
schwerem Raub, Sodomie, Mord, Totschlag, Landfriedensbruch
und Hexerei. In schweren Fällen kombinierte der Rat
körperliche Strafen. 1724 sollte einem Kirchendieb aus
Gutach, der in die Wallfahrtskirche eingebrochen war, zuerst
die Hand abgehackt, dann sollte er bei lebendigem Leib verbrannt
werden. Das Bitten um Gnade hatte zumindest teilweise
Erfolg. Die Richter befürchteten, er könnte nach Abschlagen
der Hand verbluten. Also entschied man, darauf zu
verzichten und als zusätzlichen Gnadenerweis sollte er an der
Säule auf dem Scheiterhaufen stranguliert werden, bevor das Feuer
entzündet wurde.18

Auch die Wahl, statt des Strangs die Hinrichtung durch das
Schwert anzuordnen, musste nicht immer ein Gnadenerweis
sein. Joseph Jäger, genannt „Brendener Sepp", ist solches widerfahren
. Wegen seines Alters - er war gerade 21 Lenze jung
- entschied die prüfende Instanz an der Tübinger Universität,
das Todesurteil nicht durch den Strang zu vollziehen, obwohl
er einiges auf dem Kerbholz hatte. Am 20.10.1780 wurde das
Geständnis des Angeklagten verlesen, anschließend das Urteil,
sofort von H. Reichsvogt unter den gewöhnlicher Formalitäten der
Staab gehrochen und ihme vor die füß geworfen, sohin der Malefi-
cant zur gewöhnlichen Richtstatt geführet, woselbst er nach einer
kleinen von ihm seihst an das Volkh gemachten Anrede durch das
schwerdt, jedoch unter drei streichen, vom leben zum todt gebracht19

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