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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 107
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Rechtsprechung zu Stollhofen

Ernst Cutmann

107

Ursprünge der Gerichtsbarkeit

Schon in der Schwarzacher Urkunde von 1154 erscheint ein
klösterlicher „Dinghof' zu Stollhofen (Stadelhouen). In diesem
Dinghof oder Kellerhof wurde vom Abt von Schwarzach
„Recht" gesprochen. „Schultheißen" im Auftrag des jeweiligen
Abtes sorgten für die Ausführung.

Die Urkunde von 1154

Bischof Burchard von Straßburg (Kegesten
der Bischöfe von Straßburg 541 S. 335) „...
bestätigt auf Bitten des Abts Konrad von
Schwarzach, da die meisten Privilegien durch
Alter oder durch Feuer vernichtet worden
sind, dem Kloster seinen Besitz: einen Dinghof
in Stadelhouen (Stollhofen) mit Kirche
, einen solchen in Ulmen (Ulm) mit der
Kirche in Shertesheim (Scherzheim), einen
solchen in Vintbohc (Vimbuch), einen Hof in
Sunnenesheim (Sinzheim) mit der Kirche,
einen Dinghof in Dudenlingen (Dinglingen)
mit Weingärten und Äcker, einen solchen
und die Kirche in Dozenheim, einen Hof in
Duneratsheim mit Weingärten und Äcker
und der Kirche, einen Hof in Suinderartes-
heim mit Zubehör und Kirche, einen Dinghof
in Stuzzenheim mit Kapelle, einen Hof in
Cuzininesheim mit Weingärten und Äcker
und Mühlen, einen Hof in Dunzenheim mit
Zubehör, einen Dinghof in Dossenheim mit
Kirche ..."

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1154 GLAC33.

Mit dieser Urkunde ließ sich das Kloster Schwarzach seinen Besitz
bestätigen. Nach dieser Aussage besaß das Kloster in Stollhofen
den Herrenhof oder Dinghof, der spätere Freihof oder
Kellerhof mit der Kirche.1


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