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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 109
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Rechtsprechung zu Stollhofen "|

gründet). Dort erscheinen sie öfters als Stadt- und Gerichtsräte.
So wird 1312-1332 ein Heinrich, 1350 ein Johannes und Claus
und 1363-1390 ein Reinfried in den Urkunden genannt.2

Das klösterlicher Gericht zu Stollhofen in den Weistümern
von 1318

„Dies sind die Rechte die man alle Jahre zu Stollhofen im Kirchhof
unter der Tanne zu Recht spricht. Einem Abt und sein Gotteshaus zu
Schwarzach. Und werden die Rechte gesprochen von allen Genossen
gemeinlich von Hügelsheim, Söllingen und Stollhofen und dies sind
St. Peters Leute.

Und wenn ein Abt also unter der Tanne (zu Gericht) sitzt, so fordern
die vorgenannten Genossen von dem Abt dass er ihnen wollen
,gunden und heissen' sein Amt Curie, den Schultheißen (Richter) von
Stollhofen, den Buttel (Polizei) auch von Stollhofen, den Werkmeister
von Hügelsheim und die Porsterei zu ihnen gehen und ihnen helfen.
Der Gerichtstag wurde auf den St. Adolfstag festgelegt/'3

1318 GLA 67/1314S.
375 Weistümer.

Das klösterliche Saalgericht um 1490

Noch 1490 „urkundete" das Saalgericht über die „Wildfänge",
d. h. über Leute, die unberechtigterweise das Klostergebiet verlassen
wollten oder sich unberechtigt darin aufhielten. Dieses
Saalgericht war als „oberste Instanz" eingesetzt worden.

„ Wir Sigel Oberschultheiß, Jung Bechtold Schöffenmeister, Georgen
Jacob, Bechtold und Contzmann Diebold, alle vier von Stollhofen.
Conrad Metzger von Schwarzach, Trost Peter von Vimbuch undHör-
schen Hans von Ulm.

Als wenn ein fremder Mensch, sei Frau oder Mann so über die
Schneeschleif (Schwarzwald) herunter, über Rhein oder anderen Ende
in das St. Peter Gerichten kommen oder ziehen wolle. So soll und mag
er einem Abt zu Schwarzach huldigen und Leibeigen werden.


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