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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 112
(PDF, 83 MB)
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112 Ernst Gutmann

Stadtsiegel von 1527
GLA 36/367.

Stadtsiegel von 1692
Gemeindearchiv
Stollhofen.

markgräflich badische Gericht für die „badischen" Untertanen.
Von nun an wurde der Schultheiß von der badischen Regierung
bestimmt. Eine Trennung erscheint heute fast unmöglich, da
die St.-Peters-Leute in Hügelsheim, Söllingen und in der Vorstadt
von Stollhofen weiter der Gerichtsbarkeit des Abtes unterstanden
. Andererseits lebten schon damals „badische Leibeigene
" im Gebiet von Schwarzach, die von der badischen Stadt
Stollhofen verwaltet wurden und auch zu deren Gerichtsbarkeit
gehörten. Dieser heute unverständliche Zustand war damals
normal und üblich. So war z.B. Bühl jahrhundertelang zwischen
Windeck und Baden aufgeteilt. Einige Hinweise könnten
auf eine Aufgabenvermischung hindeuten.

Schon im Jahre 1345 urkundete Markgraf Rudolf von Baden
„under den Louben" seiner Stadt Stollhofen. Diese Urkunde ist
besonders interessant. Sie beinhaltet immerhin das erste urkundlich
genannte Rathaus im heutigen Landkreis Rastatt.
Ebenso ist es die erste Nennung eines badischen Gerichtes, zugleich
Stadtrates und eines Stadt Siegels. Richter und Schöffen
waren Konrad Geyer, Hug Buttel, Johannes Rohrer von Stollhofen
. Markgraf Rudolf siegelte mit dem Siegel der Stadt Stollhofen
. Die nächste direkte urkundliche Nennung des Gerichts
finden wir erst wieder in der Urkunde von 1511.

1. Dezember 1345 (Donnerstag vor Nikolaus)
Johannes Vedeßhalb, Richwin Botzmann, Elsa Hirßklotzin, Arnold
Dentzer, Heinrich Danie, Johannes Schuhelin und dessen Bruder
Gerung, Elsa Kunyn, Wolf Batzendorf, Mergart Fogeler derzeit Hofmann
, Cuntzenlin Eyntzmann, Cuntzlin Butzerlerlin, Johannes
Eyntzmann Sohn und dessen Bruder Reinfrid zu Röschwog bekennen,
daß Markgraf Rudolf von Baden Vogt ist über die sog. Longenowe
(Langenau) die an den giesen genannt Roppenheimer Ryn (Rhein)
stößt und an welche oben an Herrn Walters Wörth grenzt, daß er
daselbst über Zwing und Bann, war und Weide, Laub und Gras zu
gebieten hat, und ihm Wildfang und Vogellege, Fischweide und allen
Rechten eines Vogtes zustehen. Auch er allein über Diebe und sonstigen
in der Logenowe gefangen genommene Übeltäter richten soll, die
Siedler daselbst kirchlich nach Stollhofen gehören sollen. Die Bauernschaft
von Seiingen (Söllingen) und Hugelßheim (Hügelsheim) sollen
wie die oben genannten die Weide der Longenowe nutzen. Doch
mögen letzte ohne Zustimmung jebner einen Bannwart einsetzen und
eine Einung schließen, wann, wo und zu welchem Zweck auch
immer dies wünschen. Bei Mißhelligkeiten um die Longenowe soll
nur in des Markgrafen Stadt Stollhofen unter der Louben Recht
gesucht und genommen werden. Markgraf Rudolf von Baden aner-


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