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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 143
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Die Hexenprozesse 1628-1630 im Amt Steinbach

Das Hexengericht in der zweiten Verfolgungswelle:
ein Sondergericht

Das Badische Landrecht von 1588 sah vor, dass Hexenprozesse
vom Amtmann, dem vom Markgrafen eingesetzten obersten
Verwaltungsbeamten eines jeweiligen Bezirks, geführt werden
sollten, und zwar in engem Kontakt mit dem markgräflichen
Hofratsgremium. Der Amtmann war in der Regel kein ausgebildeter
Jurist. Es scheint, dass die Prozesse der ersten Verfolgungswelle
(1569-1580) tatsächlich auf diese Weise durchgeführt
wurden. Bei der zweiten Prozess-Serie (1625-1631) zeigt sich ein
völlig anderes Bild. Nicht der Amtmann, sondern ein Mitglied
des Hofrats, ein universitär gebildeter Jurist, führte jetzt die
Prozesse. Damit entfiel die Rücksprache bei der Zentralbehörde,
was das Verfahren erheblich abkürzte. Der Amtmann war zwar
anwesend, doch nur als Beisitzer. Es gibt in den Protokollen
keinerlei Hinweis darauf, dass er entscheidend in das Prozessgeschehen
eingriff. Entscheidungen über die Folter und deren
Intensität, Tod oder Freilassung fällte der Hofrat in kurzem
Prozess, eigenständig und ohne weitere Absprache, mit absoluter
Gewalt. De facto handelte es sich um ein Sondergericht.

Im Amt Steinbach führte der Jurist Matern Eschbach die
Prozesse. Eschbach ist in Giromagny, einem Städtchen in den
südlichsten Ausläufern der Vogesen, geboren und verbrachte
wahrscheinlich seine Jugend in Ensisheim. Sein Jurastudium an
der Universität Freiburg4 hat seine Einstellung in Hexenfragen
sicherlich geprägt: Dort vertrat man ein hartes Vorgehen gegenüber
Hexen.5

Sein Studium schloss Eschbach mit dem Grad des Lizentiaten
ab, ein dem Doktor vergleichbarer Titel. Wahrscheinlich trat er
bereits 1622 in badische Dienste und wurde Mitglied des Hofrats
, der markgräflichen Regierung. Markgraf Wilhelm musste
die Verwaltung des Landes nach seinem Regierungsantritt völlig
neu organisieren. Das war die Chance des jungen Juristen.

Eschbach erwarb sich offenbar schnell das Vertrauen des
Markgrafen, so dass dieser ihn mit der Führung der Hexenprozesse
im Amt Steinbach betraute. Nach den Hexenprozessen
war Eschbach noch viele Jahre in markgräflichen Diensten. Er
starb um 1674 in Baden(-Baden).

Die Verbrechen der Hexen

Nach Auffassung der Juristen des 17. Jahrhunderts war Hexerei
ein Doppelverbrechen. Sie war ein Delikt gegen die Kirche, weil
die Hexen von Gott abgefallen waren und den Teufel anbeteten
. Sie war ebenso ein Verbrechen gegen die Gesellschaft, der


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