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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 219
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Vom Großherzoglichen Hofgericht zum Tribunal General de la Zone Francaise d'Occupation 219

lieh die Ämter Rastatt, Pforzheim, Durlach, Bruchsal, Karlsruhe,
Bühl, Achern, Gernsbach oder Ettlingen. Die Eröffnung des
Gerichts fand am 24. Mai 1803 im Schloss statt. Untergebracht
wurde das Gericht im Erdgeschoss des Corps de Logis. Für die
Mitarbeiter des Hofgerichts wurden im Schloss Wohnungen zur
Verfügung gestellt. Einen Beleg für die Unterbringung liefert
das 1843 erschienene „Universal-Lexikon von Baden": „Die
beiden Seitengebäude sind zweistöckig, haben eine Reihe Arkaden
und über denselben einen langen unbedeckten Gang
(Altan); die darin befindlichen Zimmer sind theils zu Wohnungen
, theils zu den Geschäftszimmern der Regierung und des
Hofgerichts des Mittelrheinkreises, die in Rastatt ihren Sitz
haben, eingerichtet."3

Die Eröffnungsrede 1803 hielt Hofgerichtspräsident Carl
Wilhelm Freiherr Drais von Sauerbrunn. Veröffentlicht wurde
die Rede in der ersten Ausgabe des Rastatter Wochenblatts im
Juli 1803.4 Sauerbrunn sah die Aufgaben des Gerichts in Rastatt
u.a. „im Schutz der öffentlichen und privaten Sicherheit der
Personen und des Eigentums": „Wir wissen", so Sauerbrunn,
„dass unser Auftrag nichts Geringeres betrifft als Leben und
Tod, Freiheit oder Qual der Angeschuldigten, ferner den Schutz
des Eigentums, dessen Administration im Fall eines unrechten
Erkenntnisses in eine legale Beraubung (...) ausarten würde."
Neben Drais von Sauerbrunn umfasste der Richterstab weitere
sieben Hofgerichtsräte. Daneben gab es drei Assessoren, einen
Medizinalreferenten und das Gerichtspersonal. Zugelassen
waren in Rastatt neun Anwälte und weitere vier in Karlsruhe.5
Der Bestrafungskanon des Hofgerichts war sehr vielfältig und
entsprach naturgemäß nicht unseren heutigen demokratischen
Standards. Verurteilte konnten mit der „Kettenstrafe, dem geschärften
und gemeinen Zuchthause, mit dem peinlichen oder
dem bürgerlichen Gefängnis" belegt werden. Das Rastatter Hofgericht
im Schloss verhängte allerdings auch Todesstrafen, die
mit dem Schwert und in der Öffentlichkeit vollzogen wurden.
Das Rastatter Wochenblatt vom 11. April 1829 berichtet über
den Vollzug der Todesstrafe an zwei Brüdern aus Karlsruhe, die
wegen Raubmordes verurteilt worden waren.6 Neben der „normalen
" Todesstrafe gab es zudem eine verschärfte Form der
Todesstrafe. Das Rastatter Wochenblatt notiert 1806 in wenigen
Worten: „Franz Anton Graf zu Ulm, wegen TodtSchlags verurteilt
zur Todesstrafe durch das Schwert. - Der Jude Heymann
Seligmann aus Fürth, wegen Ermordung und Beraubung des
Juden Emanuel Dreyfuß aus Straßburg, zur Todesstrafe durch
das Schwert und nachheriger Steckung seines Kopfes auf dem
Pfahl verurtheilt."7 Zu den prägenden Persönlichkeiten des


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