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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 235
(PDF, 83 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Verfügung stellen. Außerdem sollen sie dreimal im Jahr an den
drei Gerichtsterminen je vier Pfennige zahlen.

Danach werden zu zwei Orten besondere Regelungen mitgeteilt
. Zu Scephelingesheim wird bestimmt, dass ein Teil der Erträge
der beiden dortigen Mansen zur Finanzierung eines Anniversars
(Totengedenken im Rahmen einer Seelmesse) des Bischofs
Udo verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sollen
zwei Malter21 an Brotgetreide und ein Malter Hülsenfrüchte für
die mit dem Anniversar verbundene Armenspeisung verwendet
werden, während der Rest der Erträge dem Servitium, einer zusätzlichen
Lebensmittelzuteilung zur Speisetafel der Straßburger
Domherren,22 zukommen soll (5). Die nachfolgende Regelung
zum Verhältnis zwischen den Domherren als Eigentümern der
Mansen und den bäuerlichen Pächtern bezieht sich wohl ebenfalls
ausschließlich auf die Mansen Schäffolsheim (6). Dies
hängt damit zusammen, dass die Hofgüter des Domkapitels
nicht diesem als Institution gehörten, sondern häufig einzelnen
Domherren übergeben worden waren, die damit ihren eigenen
Unterhalt finanzierten. Die Domherren gaben dazu die Hofgü-
ter als Pachtgut zur Bewirtschaftung weiter an Bauern, die im
Gegenzug Abgaben und einen Teil der Erträge an den Lehnsherrn
, also den entsprechenden Domherrn, abliefern mussten.
Bei den in der Urkunde getroffenen Regelungen fällt auf, dass
diese deutlich zu Ungunsten der Pächter ausfallen. Es wird bestimmt
, dass für den Fall, dass eine Manse in die Hände eines
anderen Eigentümers (das heißt Domherren) wechseln sollte,
der Pächter dem Nachfolger fünf Schilling zu zahlen habe;
sollte der Pächter sterben, so erhält der Eigentümer das beste
Stück Vieh des Verstorbenen, und beim Erwerb einer Manse
durch einen Pächter sollte dieser dem Herrn ebenfalls fünf
Schilling zahlen.

Anschließend nennt der Urkundentext noch eine Bestimmung
für die Güter in Schwabhausen, wonach der mit dem Schutz der
Güter beauftragte weltliche Vogt (advocatus) zur Entlohnung
nicht mehr als die Hälfte einer der dort gelegenen Mansen erhalten
solle, sofern er denn seine Aufgaben korrekt erfülle (qua-
tinus justus sit rector et defensor) (7). Zu Bohlsbach benennt der
Urkundentext keine Sonderbestimmungen, der Ort taucht nur
an erster Stelle der eingangs positionierten Auflistung aller Orte
mit geschenkten Mansen auf.

Nun ist diese Urkunde bzw. genauer diese Urkundenfälschung
des 12. Jahrhunderts nicht der einzige Beleg, der Bohlsbach
in einen Bezug zu dem 965 verstorbenen Bischof Udo III.


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