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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 248
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0249
JA R Andre Gutmann unter Mitwirkung von Tobie Walther

7 Preterea sciendum quod advocatus di-
midium mansum hinc apud Suabhus
situm habere debet, quatinus justus sit
rector et defensor, et nullam aliam po-
testatem in hoc predio exerceat, nisi
per dominum vocetur, et tunc sex
equis veniat, et dominus sibi pran-
dium suffitienter prebeat.

8 Precipimus autem in verbo Dei et auc-
toritate beatorum apostolorum Petri et
Pauli et sub anathematis vinculo con-
firmamus ne quisquam idem predium
sibi usurpare vel distrahere audeat, vel
in alium quam in usum fratrum expen-
dere presumat, et ut he c majorem
confirmationem habeant et inconvulsa
permaneant scribi et inpressione nostri
sigilli fecimus insigniri.

9 Acta sunt autem he c a nobis anno ab
incarnatione domini nostri Jhesu
Christi DCCCCLXI, indictione IUI, Ot-
tone rege regnante.

Außerdem ist zu wissen, dass der Vogt
die Hälfte von der bei Schwabhausen
gelegenen Manse haben soll, sofern er
ein gerechter Verwalter und Verteidiger
ist. Er darf keine weitere Gewalt auf
dem Gut ausüben, außer wenn er vom
Herr gerufen wird. Dann soll er mit
sechs Pferden kommen und der Herr
soll ihm ein Mahl in hinreichender
Menge gewähren.

Wir schreiben vor, im Namen Gottes
und kraft der Gewalt der heiligen Apostel
Petrus und Paulus, und bekräftigen
unter der Androhung des Bannes,
dass niemand es wagt, sich dieses Gut
widerrechtlich anzueignen oder es
auseinanderzureißen oder dass niemand
sich herausnimmt, anders als
zum Nutzen der Brüder zu zahlen.
Und damit das Ganze eine größere
Bestätigung hat und unerschüttert besteht
, ließen wir es schreiben und
durch das Eindrücken unseres Siegels
siegeln.

Dies ist von uns ausgeführt worden im
Jahre 961 seit der Fleischwerdung unseres
Herrn Jesus Christus, in der vierten
Indiktion, unter der Herrschaft
König Ottos.


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