Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 310
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3to karl kopp

Entsetzlich geflucht und geschworen -
Strafe in die Almosenbüx

Eine soziale Bewegung „von unten", also Versuche der durch
Mangel und Armut Betroffenen, gemeinsam für eine Verbesserung
ihrer Lage zu kämpfen, hat in diesen absolutistischen
Zeiten auch in Lahr keinen Platz. Jede Bewegung in diesem
Sinne wurde vom Staat oder den vor Ort Bestimmenden als
Aufruhr gewertet und im Keime erstickt. Ein kleines, aber deutliches
Beispiel hierfür finden wir in der Ratssitzung vom
1. September 1701: Lohn wegen Hanfhecheins betrf: Weilen man
in Erfahrung gebracht, daß die Hechler einen Bund miteinander gemacht
haben sollen, den Centner Hanff änderst nicht alß pro 16 ß
(Schilling, 1 fl. = 10 ß) zu hecheln, ist zu abschneidung dieses
Complotts decredirt worden, alß 13 ß vom Centner passiren und
solches an dem Waaghaus öffentlich publiciren zu lassen. Der ansatzweise
Versuch, durch einen gewerkschaftsähnlichen Bund
ein besseres Einkommen zu sichern, ist damit gescheitert. Der
Stadtrat ist dabei offensichtlich selbst, vielleicht durch einen
Lobbyisten dazu getrieben, tätig geworden und hat ohne Anhörung
der Betroffenen entschieden.

Nicht dass die Stadtoberen kein Herz gehabt hätten für
Not leidende Bürger. Zur Fürsorge fühlte man sich durchaus
verpflichtet. Hierfür existierten verschiedene Kassen. Es gab die
Almosen der Kirchengemeinde nach dem Sonntagsgottesdienst
. Der Stadtrat gewährte außerordentliche Beihilfen aus
dem Spitalfonds und aus der Hausarmen-Schaffnei. So erhielt
am 16.2.1702 Abraham Ehrismanns Schwester zur Curierung übel
disponierter Füß - ohngeachtet sie der deformierten (reformierten?)
Religion zugethan - auß der Haußarmen-Schaffney 1 fl. zugesprochen
.

In eine Almosenbüx müssen laut Stadtratsprotokollen immer
wieder Bußgelder eingezahlt werden. Es sind vor allem Strafen
wegen gotteslästerlicher Reden und Ordnungswidrigkeiten, die
diese Büx füllen. Am 3.3.1701 trifft es den Johannes Wikershei-
mer, den Cronenwürt alß Hindersaße. Ihm wollen die hiesigen
Wirt das Wirten verbieten lassen, 1. wegen schröcklichen Fluchens
und Schwörens, 2. wegen gefährlicher Umgehung mit (offenem
) Licht in der Scheune und Ställen, und 3. Verachtung des
Obrigkeitl.-Mandats. Er hätte allen Grund, sich wohl zu verhalten
, läuft doch derzeit sein Antrag auf Einbürgerung, und von
der Leibeigenschaft zu Malterdingen ist er noch nicht loß. Aber er
hat Termine verstreichen lassen, getrotzet, entsetzlich geflucht
und geschworen, er hat unter Missachtung der Sperrstunde die
Gast bis über Mitternacht bewirtet, das hierfür an der Wand hän-


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