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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 311
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2012/0312
Sein Weib und Kind mit Gott und Ehren ernähren

gende Obrigkeitl.-Mandat verächtlich in den Wind geschlagen und
den Scharwächter nicht eingelassen. Der Rat verbietet ihm vorläufig
das Wirten und er hat wegen des Fluchens und Schwörens ¥2
fl. in die Almosenbüx zu zahlen und zusätzliche Bußen für die
übrigen Vergehen.

Trotz weiterer Verstöße gegen die Regeln einer bürgerlichen
Gemeinschaft, wird der Cronenwürt zum Bürger angenommen, als
er am 1. Juni 1702 seinen Manumissions-Schein (Entlassungsurkunde
aus der Leibeigenschaft) vorlegt mit Ihm Hochfürstl.
Durchlaucht, Unseres Gnädigsten Herren aigener Handunterschrift.
Er muss für sein Bürgerrecht, den Feuer-Eymer und das Einschreiben
4 fl. 2 ß. erlegen und die Handtreu (Gelöbnis) geben, allen Gebot-
ten und Verbotten zu parieren. Für die Langmut und das Wohlwollen
der Ratsmehrheit spricht, dass dem Cronenwirt das
Bürgerrecht in der gleichen Sitzung zugesprochen wird, in der
man ihn zur Rückzahlung beträchtlicher Schulden verurteilt;
und seine Strafe wegen Holzdiebstahls im Stadtwald wird - auff
sein inständiges Bitten - von 2 auf 1 Pfund Pfennig moderiert (ermäßigt
).

Ein anderes Beispiel für die Bußen in die Almosenbüx ist
Conrad Walliser: Er hat zusammen mit seinem Kumpan, dem
Bader von Friesenheim bei der nächtlichen Heimkehr am
9.8.1703 jeder einen Schuss getan und auf das Wer da? des Torwächters
zur Antwort gegeben: der Teuffei. Jeder muss fürs Schießen
1 fl. bezahlen. Die Buße des Walliser, 5 ß. in die Almosenbüx
wegen seiner gottlosen und leichtfertigen Antwort, wird auf seine
inständige Bitt umb einen Nachlaß von seiner Gesamtstrafe abgezogen
.

Unter dem freien Himmel liegen

Wir konnten bisher in beispielhafte Szenen des damaligen Lahrer
Alltags blicken. Suchen wir aber nach einer durchgehenden
Linie, die der Stadtrat gegenüber den doch so offensichtlichen
sozialen Problemen verfolgte, nach Plänen und Beschlüssen
zur Verbesserung der Gesamtsituation, so werden wir enttäuscht
. Als Instanz der niederen Gerichtsbarkeit hatte der Rat
Alltagsfälle zu entscheiden. Er betrieb aber keine vorbeugende
Politik. Also suchen wir in den Protokollen über Begriffe wie
„Armut", „arm", „Almosen" nach den in Not Geratenen. Zahlungspflichtigen
sind wir ja schon begegnet. Aber die Empfänger
der Almosen und Zuwendungen aus der Hausarmenschaff-
nei bleiben fast alle namenlos.

An des Herrn Apotheker Schnellens gewesenen Magd Johanna
wird uns dann doch ein bedrückendes Beispiel des Elends nam-


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