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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 317
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Sein Weib und Kind mit Gott und Ehren ernähren

Anmerkungen

1 Wolfgang von Hippel: Armut, Unterschichten, Randgruppen in der frühen Neuzeit, Enzyklopädie
Deutscher Geschichte Band 34, Verlag Oldenbourg 1995, 3 ff.

2 Wolf gang von Hippel, 8.

3 Wolfgang von Hippel, 9.

4 Näheres hierzu in Karl Kopp: Lahrs Bevölkerung im 18. Jahrhundert, in Geroldsecker Land Heft 49,
Ortenaukreis 2007.

5 Alexander Klein: Das Freiburger Armenwesen in der frühen Neuzeit in Geschichte der Stadt Freiburg
Band 2, Verlag Theiss 1994, 355/356.

6 Mitteilung von Thorsten Mietzner.

7 Alexander Klein, 354.

8 Alexander Klein, 354 ff.

9 Martina Reiling: Bevölkerung und Sozialtopographie Freiburgs i.Br. im 17. und 18. Jahrhundert,
Freiburg 1989, 24/25.

10 Alexander Klein, 359.

11 Alexander Klein, 361.

12 Karl Kopp, a. a. O.

13 Mitteilung von Thorsten Mietzner.

14 Siehe hierzu Walter und Heinrich Caroli: lieb und leid theilen - Die Carolis in fünf Jahrhunderten,
Kaufmann-Verlag Lahr 2008, 174 ff.

15 Text: Paul Eber 1566, Melodie: Joh. Baptista Serranus 1567 (Evangelisches Gesangbuch).

16 Bei dieser Namensnennung fällt auf, dass die beklagte Kreßin mit dem Familiennamen ihres
Mannes (Kreß), und nicht wie weiter oben und meist üblich mit ihrem Geburtsnamen (Bitschin)
erwähnt wird. Personen namentlich zu identifizieren ist auch deshalb oft schwierig, weil
die Pfarrer bei der Führung der Kirchenbücher und die Schreiber sonstiger Listen und Protokolle
für die gleiche Person immer wieder Varianten der Vornamen (Johann Georg = Georg =
Hanns Jörg) und unterschiedliche Schreibweisen des Familiennamens verwendet haben (Vieser =
Fyßer u.a.). Da Frauen durchweg in der weiblichen Form mit der Endung „-in" notiert sind, ist
z.B. bei der „Bucherin" nur auszumachen, ob mit ihr die Tochter oder die Frau des Buch, des
Bucher oder des Bucherer gemeint ist, wenn der Familienname des Vaters oder des Ehemannes
dabei steht.

17 So liest man immer wieder Empfehlungen des Stadtrats, wie die in der Sache Joseph Heitzelmann
gegen Christian Cammerer: Wann aber Herr Cammerer diese Sach inzwischen sonsten ab dem Weeg
legen könne, möge es Ein EhrsiRath wohl leiden.

18 An den Einsätzen nicht teilnehmende Bürger müssen sich finanziell an den Kriegsunkosten beteiligen
. So verklagt z.B. Samuel Schnitzler contra seinen Schweher (Schwager) Hanns Ludwig Fritsch
und andere auf einen Beytrag von 7 fl. an denjenigen Uncosten, welche Ihme wegen seines bei der
Franzößl:Armee gehabten Rosses und Wagens verursacht worden. (12.7.1703)

19 Helmuth Lehmann beschreibt in Geroldsecker Land 29/2007, 45 ff., die im wahrsten Sinne des Wortes
„betuchte" Lahrer Familie Müller, vor allem deren Stammvater, Tuchhändler Georg Müller. Im
Gegensatz zu seinem Verhalten laut Stadtratsprotokoll würdigt ihn Pfarrer Wild im Totenbuch als
„ältester Schultheiß, dem Gott für alle Liebe und Threue gegen seinen Nächsten der reiche Vergelter
seye".

20 Schon beim Wahl- und Schwörtag am 28.12.1701 war durch Procuratorem Johann Jacob Schweickhart
vorgetragen worden, es seye der Bürgerschafft Begehren, daß: weilen das Schantzen eine allgemeine und
zumahlen hochbeschwehrliche Sach seye, daß Ein Ehrs: Rath einwilligen wollte, daß Solches durch die
Bank hindurch von Jedermänniglich ohne Unterschied verrichtet werden möchte. Auf dieses unzimbliche
postulatum (ungebührliche Forderung) wurde von einem und dem andern Rathsglied gefragt, ob der
Herr Special (der Herr Pfarrer) auch hierunter zuverstehen seye? So entstünde ein allgemeines Stillschweigen
, und wurde deßwegen nichts sonderliches mehr movirt.

21 Der Kirchencensor hat als geistlicher Richter Verstöße zu ahnden gegen ehrbares Leben und Wandel,
mit Gotteslästerung und Fluchen, leichtfertigem Schwören, falschem Eyd, Zauberey, Wahrsagen, Crystall
sehen und kluge Weiber um Rath fragen, Kramgeschäfte und Müßiggang unter währenden Predigten und


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