Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
3. Jahrgang.1983
Seite: 11
(PDF, 21 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0013
dringlich erscheinen mochte. Dabei kann es geschehen, daß ein und dieselbe Frage unter
ganz verschiedenen Aspekten geregelt wird (Art. 2 und 9). Nur gelegentlich hängen zwei
Artikel einmal unmittelbar miteinander zusammen (Art. 6 und 7).

Dennoch lassen sich bei näherem Zusehen zwei große Leitgedanken des Kenzinger
Stadtrechts erkennen. Es sind dies die Freiheit und der Frieden. Um den Frieden geht es
schon in Art. 1, der den Marktbesuchern sicheres Geleit gewährt. Seinen Hausfrieden
darf jeder Bürger selbst verteidigen (Art. 6), während der Stadtfriede durch schwere
Strafdrohungen geschützt wird (Art. 7). Auch außerhalb der Stadt soll zwischen Bürgern
Frieden herrschen (Art. 14). Der Sicherung des Friedens dient ein Waffenverbot (Art.
11), mit dem es zusammenhängt, daß die ritterlichen Lehnsmannen und Dienstmannen
des Stadtherrn nicht in Kenzingen wohnen sollen (Art. 12).

Noch zahlreicher sind die Artikel, deren Thema die Freiheit ist. Aus der Ansiedlung
zu freiem Grundbesitzrecht (vor Art. 1) ergibt sich die Verfügungsfreiheit des Bürgers
(Art. 5) und das freie Erbrecht von Frau und Kindern (Art. 2 und 9). Selbst ein Höriger,
der sich hier niederläßt, erlangt nach Jahr und Tag die Freiheit, wenn sein Herr ihn nicht
vorher in Anspruch nimmt (Art. 10). Nur freie Bürger können gegeneinander Zeugnis
ablegen (Art. 13). Einzelne Freiheiten wie die Zollfreiheit (Art.3) und eine weitgehende
Freiheit von Verteidigungslasten zugunsten des Stadtherrn (Art. 8) runden das Bild ab.

So kunstituiert sich als Friedensgemeinschaft freier Bürger die Gemeinde der Stadt
Kenzingen, die nach Freiburger Recht lebt (Art. 4), zu der die ritterlichen Lehnsleute und
Dienstleute des Stadtherrn nicht gehören (Art. 12) und deren Glieder vom Zeugnis fremder
Leute nichts zu fürchten brauchen (Art. 13) Durch diese Merkmale ist die mittelalterliche
Stadtgemeinde - und Kenzingen ist hier durchaus typisch - ein Vorbild der modernen
politischen Gemeinschaft freier Staatsbürger geworden - ein Vorbild, das auch
heute noch geeignet ist, das Bewußtsein für das, was bürgerliche Freiheit wirklich bedeutet
, zu schärfen.

11


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0013