Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
47. Jahrgang.1920
Seite: 69
(PDF, 183 MB)
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Eiudwig: Gregor d. Gr. über sog. experiment. Beweise d. Fortlebens 69

(Kap. 38) die Halluzinationen Sterbender von dämonischen
Vexationen als reale Visionen auffaßt, aber man wird nicht
allzu streng mit ihm ins Gericht gehen, wenn man bedenkt,
daß es damals noch keine Wissenschaft der Psychopathologie
gab. Im weiteren Verlauf der Unterredung bittet
4er Diakon Petrus um näheren Aufschluß über den jenseitigen
Läuterungsort und Gregor verweist ihn auf die
Stelle Matth. 12, 32, wo der Herr von Sünden spricht, die
weder in diesem noch in jenem Leben vergeben werden.
Also muß es auch eine jenseitige Läuterung nnd Nachlaß
von Sünden geben und1 es wiÄ im Anschluß hieran die
Erscheinungsgeschichte des römischen Diakons Paschasiiis
berichtet, der nach seinem Tode einem Geistlichen sich gezeigt
und um dessen Gebet ersucht haben soU. Von besonderer
Kraft aber für die Tröstung und Befreiung der
im Purgatorium noch hingehaltenen Seelen sei die Dar-
tringung des hl. Abendmahlsopfers, wofür Gregor aus seiner
Erinnerung folgendes zu erzählen weiß: Vor drei Jahren
(also um 590) als er noch Abt war, lebte in seinem Kloster
ein Mönch namens Justus, der heilkundig war und die
körperlichen Leiden des beständig kränkelnden Abts oft
linderte. Als Justus selbst schwer erkrankte, wurde er von
«einem Bruder Copiosus behandelt, der römischer Stadtarzt
war. Diesem bekannte der sterbende Justus, er habe drei
Goldstücke heimlich auf die Seite geschafft. Die Sache
wurde im Kloster bekannt und wirklich fand sich das Gold
unter den Medizinflaschen versteckt vor. Gregor war entschlossen
, dieses schwere Vergehen gegen die Klosterregel
schon deshalb schwer zu ahnden, um den Mitmönchen eine
Mahnung zu geben. Darum durften die Mönche nicht, wie
sonst üblich, das Lager des Sterbenden umstehen, sondern
nur dem Bruder Copiosus wurde dies gestattet. Der
Sterbende erfuhr durch diesen seinen Bruder den Grund
dieser Strafmaßregel und bereute sein Vergehen bitterlich.
Nach seinem Tode wurde er (wieder des abschreckenden
Beispiels wegen) räumlich getrennt von den übrigen Grabstätten
der Mönche beigesetzt und ihm sein Geld ins Grab
nachgeworfen. Nach vier Wochen sollte aber für die Seele
des Verstorbenen etwas geschehen und Gregor verordnete,
daß 30 Tage lüntereinander das hl. Opfer dem Verstorbenen zugewendet
werde. Nach genau 30 Tagen ei schien nun Justus
seinem Bruder Copiosus des Nachts und auf die Frage desselben
: „Wie geht es Dir denn?* antwortete Justus: „Bisher
nicht gut, jetzt aber befinde ich mich wohl, da ich heute in
die Gemeinschaft der Seligen aufgenommen ward.* Copiosus
teilte seine Vision den Mönchen mit und es ergab sich,


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