Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 20
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1957/0020
wurden jedes Jahr vom Stadtsclireiber im Beisein zweier Ratsmitglieder und
des Stadtbüttels von der Münsterkanzel die Satzungen und Freiheiten der
Albertina allen kund und zu wissen getan. Auf der anderen Seite begab sich
der jeweilige Rektor nach seiner Wahl zum Stadtrat und forderte die alsbaldige
Eidesleistung der Stadtoberhäupter auf Beachtung der Universitätsprivilegien
. Bestanden zu diesem Zeitpunkt einmal Uneinigkeiten, dann
wählte man wohl „neutralen Boden", so den Konventssaal des in unmittelbarer
Nähe gelegenen Franziskanerklosters, und es war nicht immer ausgeschlossen
, daß die eine Partei die andere etwas warten ließ, und der Syndikus
erst zwischen beiden vermitteln mußte, bevor die feierliche Zeremonie
vor sich gehen konnte.

Daß die junge Stiftung gerade in den ersten Jahren ihres Bestehens eifrig
auf die Wahrung ihrer Rechte sah, kann nicht überraschen. Als bei der Erneuerung
der Universitätsstatuten 1469 in der hierfür bestimmten Kommission
auch die Stadt vertreten war, hielt es der Rektor Konrad Stürtzel für angebracht
, vorher ausdrücklich die Frage zu stellen, ob die Stadtoberhäupter
etwa ein Recht geltend machen wollten, den Beratungen der Universität
immer beizuwohnen. Der Stadtschreiber gab dann die beruhigende Antwort,
daß dies durchaus nicht beabsichtigt und an keinerlei Beeinträchtigung der
Universitätsprivilegien gedacht sei.

Umgekehrt wollte auch die Stadt keine Schmälerung ihrer Rechte zulassen
und duldete deshalb keine Überbewertung der Privilegien der Albertina. So
war es bei der Flochwasserkatastrophe im Herbst 1481, als die gesamte Bürgerschaft
zur Wiederherstellung der Wege aufgerufen wurde, und einige Professoren
, deren Frauen in Freiburg begütert waren, sich weigerten, ihre
Dienstboten für diese Arbeiten zur Verfügung zu stellen. (Wenn sie allerdings
zur Zahl der sogenannten privilegierten Beweibten zählten, weigerten sie sich
mit Recht.) Diese Ablehnung unter Berufung auf die Sonderstellung der
Akademiker wurde von der Stadt übel vermerkt, und es fielen auf beiden
Seiten harte Worte, ja, man wandte sich schließlich an den Landesherrn, der
dann seinen Landvogt mit der Vermittlung beauftragte.

Zu Mißverständnissen führte nicht selten die Frage der „Beweibten". Nach
dem Wunsche der Stadt sollten nur sechs verheiratete Universitätsaugehörige
entsprechende (Steuer-) Vorrechte genießen, alle anderen aber nach ihrer Verheiratung
mit einer Jungfrau oder Witwe aus Freiburg den übrigen Stadtbürgern
gleichgestellt sein. An und für sich ein billiges Verlangen des Stadtrates
; doch war es ebenso verständlich, daß die Hohe Schule mit der steigenden
Zahl der Studenten und Dozenten die Zahl der „Privilegierten" zu erhöhen
wünschte, was ihr im übrigen auch allmählich gelang, denn im 16. Jahrhundert
zählte man bereits 26 sogenannte „stadtfreie" Lläuser (s. Aufsatz von Th. Zwölfer
). - - Nicht weniger oft gingen die Ansichten über den Begriff des „civis
academicus" auseinander, der bisweilen ungebührlich weit ausgedehnt wurde,
z. B. auch auf die Schwestern von Pfarrern und Tochtermänner von Professoren
, die mit der Hochschule nichts zu tun hatten. Ebenso gaben - wie
übrigens auch in anderen Universitätsstädten - - die Studiosi selbst Anlaß zu
Klagen; dabei muß man allerdings berücksichtigen, daß der civis academicus
jener Tage häufig sehr jung war; das Durchschnittsalter der ersten Semester
betrug damals 14 bis 16 Jahre, vereinzelt taucht selbst ein Zehnjähriger und
(1572) sogar ein Siebenjähriger auf. Die Universität sah sich öfter veranlaßt,
mit aller Strenge gegen mancherlei Auswüchse der Studierenden einzuschrei-

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