Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 68
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1957/0068
Der Vorbehalt der Stadt
im Stiftungsbrief Erzherzog Albrechts

Von Theodor Zwölfer

dessen sollen mir und die Universität uns je
zu Zeiten miteinander (so wirs vermögen) gütlich
und freundlich vertragen.

Die rechtliche Sonderstellung der Universitäten, die bis zum Jahr 1879 gedauert
hat, wird heute nur als historische Kuriosität angesehen. Wer weiß noch
davon, daß es auf unsern Hochschulen eine eigene akademische Gerichtsbarkeit
gab, die die bürgerliche und strafrechtliche Rechtspflege für Studenten, Professoren
und sonstige Universitätsangehörige umfaßte?

Und doch hat gerade sie die Universitätsangehörigen zu einem privilegierten
Personenverband innerhalb oder vielmehr außerhalb der Freiburger Bürgerschaft
gemacht. Schon um ihrer nachhaltigen Wirkung willen lohnt es, sich
mit dieser Exemption zu beschäftigen. Die Stiftungsurkunde Erzherzog Albrechts
— sie wird auch kurzweg „Freiheitsbrief" genannt und ist in der Tat
ein rechtes Palladium der akademischen Freiheit - - wendet sich gerade bezüglich
der gerichtlichen Exemption an die Gemeindebehörden, und damit kann
nach Lage der Dinge in erster Linie nur die Freiburger Stadtverwaltung gemeint
sein:

Wir wollen und gebieten ernstlich allen unsern Bürgermeistern,
Räten, Sdxultheißen, Amtleuten, Stadtknechten, Bütteln und andern
Untertanen, voie lieb ihnen unsre Huld und ihre Ämter sind, daß sie
keinen Meister noch Schüler, der dem Studium angehört, fangen oder
fangen lassen, noclx jemand gestatten, Hand an sie zu legen, in keinerlei
Weise und um keine Soliuld, Missetat oder Vermirkung, sondern dies
lassen geschehen von dem Rector der Universität oder von denen, denen
es von der (Hodi)sdiule übertragen wird.
Wird aber einer trotz dieses Verbots gefangen, so muß er bei geringfügigen
Vergehen sofort straflos freigelassen werden. In schweren Fällen muß der
Meister oder Student, der sich vergangen hat, sogleich dem Rektor zur Bestrafung
überantwortet werden, aber „ohne alle Beschimpfung und Mißhandlung
ehrbarlich und unverletzt". Selbst wenn es sich um einen Fall handelt,
der eigentlich in die Zuständigkeit eines Bischofs gehörte - - Universitätsangehörige
unterstehen, soweit sie Kleriker sind, dem geistlichen Gericht —, so soll
der Schuldige doch vorher dem Rektor vorgeführt werden und erst auf des
Rektors Geheiß vor das bischöfliche Gericht kommen.

Dem Rektor fällt nach der Verfassung der Freiburger Hochschule als oberster
akademischer Behörde eine entscheidende Rolle zu. Er oder sein Statthalter
haben unbegrenzte Vollmacht der Rechtsprechung in den Streitigkeiten

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