Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 75
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1957/0075
Mit den acht verheirateten Privilegierten, die eine Ausnahme zu sein
seheinen, verhält es sich folgendermaßen: Als privilegierte Geweihte galten
vertraglich bis 1478 zwei Doktoren oder Meister, nach 1478 waren es vier, und
am 23. September 1501 wurde die Zahl (einschließlich zweier Ärzte) auf acht
erhöht. Die Sonderstellung dieser acht Privilegierten beruht ausschließlich darauf
, daß sie trotz Verheiratung mit einer personen- und güterrechtlich der Stadt
unterworfenen Freiburgerin Angehörige der Universität blieben und auf Grund
des Albertinischen Stiftungsbriefs für Weib und Kinder den Schutz der Universitätsprivilegien
erwarben. Steuerfreiheit für das von der Frau eingebrachte
oder in der Ehe ererbte und erworbene Gut ist aber damit nach dem Vertrag
vom 22. Januar 1517 nicht (oder nicht mehr) verbunden. Vielmehr scheint der
Hauptvorteil für die Privilegierten auf dem Gebiete persönlicher Dienste und
Verpflichtungen zu liegen, von denen sie befreit sind. Das wird deutlich aus
der im selben Vertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die aus der Universitätsfreiheit
ausgeschiedenen Geweihten zur Übernahme eines (vom Akademiker
als Last empfundenen) Sitzes im Stadtrat oder eines städtischen Amtes
gezwungen werden konnten.

Die Politik, die der Rat bezüglich der verheirateten Universitätsangehörigen
Freiburger Pertinenz (wenn man so sagen darf) verfolgt, hat vor allem eine
güterrechtliche Seite. Gerade um dieselbe Zeit hat sich die Stadt gegen eine
untragbare Bereicherungspolitik der Klöster nachdrücklich gewehrt (Th. Mayer-
Edenhauser, Recht der Liegenschaftsübereignung in Freiburg [1937], 25 ff.). Da
dieses güterrechtliche Motiv bei den mit auswärtigen Frauen verheirateten
Universitätsverwandten wegfällt, werden sie ungeschoren bei ihrer Freiheit
gelassen, wenn sie von den mitgebrachten Einkünften leben und kein bürgerliches
Gewerbe treiben.

Gelten Universitätsangehörige als Fremde, die in
Freiburg kein Grundeigentum besitzen dürfen?

Im Stiftungsbrief Albrechts VI. wird die Verleihung der Privilegien an die
Universität damit begründet, daß die Studenten ihr Vaterland verlassen hätten
und den Schutz ihrer Sippe nicht mehr genießen:

Denn wer wollte denen nicht Gnade und besondere Freiheit mitteilen
und erweisen, die ihre eigenen Freunde und ihr Vaterland freiwillig
verlassen, nachdem sie nach Art der Pilger manche Betrübnis
erlitten, sielt als Gäste unter uns begeben, um in der Fremde und im
Elend zu bleiben.

Die Worte „in bilgers wyse" und „gastlich" hat ein Stadtschreiber in dem
Handexemplar, das die Verträge mit der Hochschule enthält, unterstrichen und
an den Rand notiert (U 36, Bl. 5): nota verbum gastlich. Und ein anderer hat
rechtskundig hinzugefügt: „Üniversitätische seind Gäst und Bülger." Für die
große Mehrheit der Universitätsangehörigen war die Einordnung unter die
Kategorie der Gäste und Pilger rechtlich auch durchaus zutreffend, da sie in
1' reiburg nur vorübergehend ihren Studien nachgegangen sind. Zu dieser gleichsam
idealen Auffassung der Studierten als besitzlose Pilger und Gäste hat ein
anderer Schreiber an den Rand geschrieben (U 35, Bl. 2): „nota meutern prin-
eipis", zu deutsch „das war die Absicht des Fürsten bei der Gründung der Universität
!"

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